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in der Richtung zu unterwerfen hat, ob die Steueranschläge für die einzelnen Kultur-
arten und Klassen der verschiedenen Hauptschätzungsbezirke in einem angemessenen Ver-
hältnis unter sich, sowie gegenüber von den Steueranschlägen der Waldungen (Art. 66),
und mit dem wirklichen Reinertrag in Einklang stehen.
Nach Berichtigung etwaiger Anstände und Mängel hat die Kommission ihre Ent-
schließung zu fassen.
Art. 56.
Geltung der Musterschähungen für das fataster.
Die Musterschätzungen vertreten bei denjenigen Steuerdistrikten, in welchen sie vor-
genommen werden, die Stelle der Einschätzung durch die Bezirks-Schätzungskommission
(Art. 58) und sind für die Einschätzung in den übrigen Steuerdistrikten des betreffenden
Hauptschätzungsbezirks als Muster und Anhalt in der Art zu benützen, daß an der
Hand der Musterschätzungen in den übrigen Orten des Bezirks sogleich auf den Rein-
ertrag der betreffenden Klassen und Kulturarten geschlossen werden kann, wenn nicht
nach der Entscheidung der Katasterkommission Detailberechnungen notwendig sind. Das
von der Katasterkommission festgestellte Ergebnis der Einschätzung in dem zu einer
Musterschätzung ausgewählten Steuerdistrikte ist mit sämtlichen dazu gehörigen Berech-
nungen nach Maßgabe des Art. 61 auf dem Rathaus der betreffenden Gemeinde zur
Einsicht der Beteiligten des gesamten Schätzungsbezirks aufzulegen.
Die Festsetzung der Produkten-, Arbeits= und Material-Preise für den Schätzungs-
bezirk ist öffentlich bekannt zu machen.
Art. 57.
beschwerden gegen die Musterschähungen.
Beschwerden gegen die Musterschätzungen sind aus den in Art. 62 bemerkten
Gründen zulässig, und es sind hiezu die in Art. 63 bemerkten Personen und Behörden
berechtigt.
Die bei dem Ortsvorsteher einkommenden Beschwerden sind dem Bezirkssteueramt
zu übergeben und von diesem der Katasterkommission zuzustellen.
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