Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

35 
nicht die Approbation als Tierarzt besitzen, aber die Befähigung als Fleischbeschauer nach 
Maßgabe der Bundesratsbestimmungen B erlangt haben (vergl. auch § 30) und keines 
der in § 11 der angeführten Bundesratsbestimmungen bezeichneten Gewerbe ausüben. 
Mehrere tierärztlich nicht vorgebildete Beschauer dürfen für einen und denselben Beschau- 
bezirk nur dann bestellt werden, wenn auf jeden solchen Beschauer jährlich mindestens 
300 Schlachtungen kommen. 
Ist eine nicht als Tierarzt approbierte Person zum Beschauer bestellt, so ist für die 
den approbierten Tierärzten vorbehaltenen Verrichtungen ein approbierter Tierarzt auf- 
zustellen. Die Aufstellung mehrerer Tierärzte ist nur zulässig, wenn zugleich eine räum- 
liche Abgrenzung des Gebietes ihrer Wirksamkeit erfolgt. 
Die wechselseitige Bestellung der Beschauer desselben oder benachbarter Beschaubezirke 
als Stellvertreter ist statthaft. Auch können einem Beschauer mehrere Stellvertretungen 
übertragen werden. Für die den approbierten Tierärzten vorbehaltenen Verrichtungen 
kann nur ein approbierter Tierarzt als Stellvertreter bestellt werden. 
8 21. 
Die Bestellung eines Beschauers, der nicht die Approbation als Tierarzt besitzt, für 
mehrere Beschaubezirke ist nur ausnahmsweise, insbesondere in dem Fall statthaft, wenn 
es sich um Gemeinden verschiedener Oberamtsbezirke handelt oder wenn eine Verstän- 
digung der in Betracht kommenden Gemeinden über die Bildung eines gemeinsamen Be- 
schaubezirks nicht zu erzielen ist. 
Der ordentliche Beschauer (§ 20 Abs. 1 und 2) hat in dem Beschaubezirk, für welchen 
er bestellt ist, und wenn er für mehrere Beschaubezirke bestellt ist, in einem derselben 
zu wohnen. Ausnahmen können für tierärztliche Beschauer beim Vorliegen besonderer 
Gründe durch das Oberamt zugelassen werden. 
822. 
Die Bestellung der Beschauer und deren Stellvertreter erfolgt durch den Gemeinde- 
rat, und in Beschaubezirken, welche mehrere Gemeinden umfassen, durch die Gemeinderäte 
der beteiligten Gemeinden. Ist ein Gemeindeverband im Sinne des Art. 27 des Gesetzes 
vom 21. Mai 1891 gebildet, so ist das Verbandsstatut maßgebend. 
Die Beschauer und deren Stellvertreter sind von dem Ortsvorsteher auf die ge- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.