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(Steuerkapitale, Art. 18 Ziff. 3) sind in das Güterbuch einzutragen, und es ist sodann
jedem Grundbesitzer ein Auszug aus dem Güterbuch auf Verlangen gegen die im Wege
der Instruktion zu bestimmende Schreibgebühr zuzustellen, welcher die Parzellennummer,
den Meßgehalt, die Kulturart, die Klasse und das Kataster (Steuerkapital) der einzelnen
Grundstücke enthält.
Art. 69.
Berichtigung der Kataster infolge nachträglich entdeckter Fehlet.
Eine Berichtigung der nach Art. 68 hergestellten Kataster wegen entdeckter Fehler
hat insbesondere einzutreten, wenn
1) bei der allgemeinen Einschätzung ein Grundstück oder nutzbares Recht ganz
unbeachtet geblieben oder wenn ein steuerfreies Grundstück oder nutzbares Recht
ins Kataster aufgenommen ist,
2) Flächengehalt, Kulturart, Klasse, oder der Steueranschlag vom Hektar bei einem
Grundstück irrig angegeben ist,
3) die auf einem Grundstück haftenden Grundlasten ganz unbeachtet geblieben oder
rücksichtlich ihrer Art und Größe irrig angegeben sind,
4) das Kataster eines Grundstücks oder eines nutzbaren Rechts unrichtig berechnet ist.
Art. 70.
fKatasterzuwachs durch Vermehrung der leeuerbare Grundftäche.
Tritt eine Vermehrung der steuerbaren Grundfläche eines Steuerdistrikts ein, indem
1) die nach Art. 2 Ziff. 1, 2 und 4 steuerfrei bleibenden Staats= und Besol=
dungsgüter veräußert und in den Händen ihrer neuen Besitzer steuerpflichtig
werden,
2) ein ertragsunfähiges oder ein nach Art. 2 Ziff. 3 steuerfrei gebliebenes Grund-
stück, oder die bisherige Grundfläche oder Hofraite eines Gebäudes der forst-
oder landwirtschaftlichen Kultur gewidmet wird, oder
3) durch Naturereignisse (Anschwemmungen 2c.) neue Grundstücke (Inseln) gebildet
oder bereits vorhandene Grundstücke vergrößert werden, oder endlich