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wissenhafte Erfüllung ihrer Amtsobliegenheiten eidlich zu verpflichten. In Beschaubezirken
mit mehreren Gemeinden erfolgt die Verpflichtung durch den Ortsvorsteher des Wohn-
orts bezw. der geschäftsführenden Gemeinde, in Gemeindeverbänden durch das zuständige
Verbandsorgan. Bei Oberamtstierärzten, welche als Beschauer bestellt werden, fällt die
Verpflichtung weg. Bei Beschauern und Stellvertretern, welche schon anderwärts ver-
pflichtet sind, genügt die Hinweisung auf den früher abgelegten Diensteid; die Hinweisung
kann auch schriftlich geschehen.
Von jeder Anstellung und Entlassung eines Beschauers und Stellvertreters ist dem
Oberamt unter Vorlage der Akten Anzeige zu erstatten. Das Oberamt hat die Akten
dem Oberamtstierarzt zur Kenntnisnahme zuzufertigen.
8 23.
Ist ein Beschauer von mehreren Gemeinden aufgestellt, und bilden diese Gemeinden
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 zusammen einen Beschaubezirk, so tritt der Beschauer, sofern
nicht ein Gemeindeverband im Sinne des Art. 27 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 er-
richtet wird, zu den einzelnen Gemeinden in das gleiche Verhältnis, welches bestehen
würde, wenn er von jeder Gemeinde für sich als Beschauer bestellt worden wäre.
Das Verhältnis, in welchem sich die einzelnen Gemeinden an dem gemeinschaftlichen
Aufwand (Ausbildungskosten der Beschauer, Ausrüstung und dergl.) zu beteiligen haben,
ist durch Vereinbarung festzusetzen.
8 24.
An Ausrüstungsgegenständen sind jedem Beschauer von der Gemeinde bezw. von den
zu einem Beschaubezirk vereinigten Gemeinden mindestens zu stellen:
1) ein amtlich geprüftes ärztliches Thermometer (6§7 Abs. 2 der Bundesrats-
bestimmungen A),
2) zwei geeignete Messer (§ 19 der Bundesratsbestimmungen A und Ziff. 2 Abs. 2
des Anhangs der Bundesratsbestimmungen C);
3) ein Vorrat an Formularen zur Erteilung der Schlachterlaubnis (§ 11 Abs. 1
der gegenwärtigen Verfügung sowie Anlage 2 hiezug);
4) die erforderlichen Stempel (§ 43 der Bundesratsbestimmungen A).
In Beschaubezirken, in welchen mehrere ordentliche Beschauer tätig sind,
sind die von dem einzelnen Beschauer zu führenden Stempel mit einer auf