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Insbesondere sind hieher zu rechnen:
die Wasserkräfte, welche für ein Gewerbe benützt werden;
b. die in und außerhalb der Gebäude angebrachten, den Betrieb von Gewerben
bezweckenden Einrichtungen samt den dinglichen Gewerbeberechtigungen, ferner
die beweglichen Gegenstände, wie Gerätschaften, Maschinen, Werkzeuge,
Geschirre aller Art;
c. die vorhandenen Tiere und die Futtervorräte für dieselben;
d. die zum Gewerbebetrieb gehörigen Roh= und Hilfsstoffe aller Art, ein-
schließlich der in Bearbeitung begriffenen Stoffe;
e. die zum Verkauf bestimmten Warenvorräte;
die zum Geschäftsbetrieb dienenden Vorräte an barem Geld, Gold und
Silber in Barren, Papiergeld, Banknoten und Wechseln, verzinslichen und
unverzinslichen Wertpapieren aller Art, sowie die von dem Gewerbe her-
rührenden Ausstände und die im Konto-Korrent laufenden Guthaben.
2) Das Betriebskapital ist nach seinem mittleren Stande und mittleren Werte
zu berechnen. Bei Berechnung des Betriebskapitals der landwirtschaftlichen
und gewerblichen Vorschuß= und Kreditvereine kommt der Betrag der bei ihren
Mitgliedern ausstehenden Darlehen nicht in Ansatz.
Schulden dürfen am Betriebskapital nicht in Abzug gebracht werden. Indessen
ist den Pfandbriefanstalten und Hypothekenbanken gestattet, die Pfandbrief-
schulden in Abzug zu bringen.
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Art. 94.
Besondere Bestimmungen für Versicherungsgesellschaften.
Das Betriebskapital von inländischen Versicherungsunternehmungen, welche nicht
auf Gegenseitigkeit gegründet, sondern auf Gewinn berechnet sind, besteht neben dem
Wert der Gerätschaften in dem Ertrag an Prämien und Beiträgen, welcher für Ver-
sicherungen innerhalb und außerhalb des Landes jährlich bezogen wird. Dieser
Bezug ist bei Ermittlung des persönlichen Arbeitsverdienstes im vollen Betrage in