Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Insbesondere sind hieher zu rechnen: 
die Wasserkräfte, welche für ein Gewerbe benützt werden; 
b. die in und außerhalb der Gebäude angebrachten, den Betrieb von Gewerben 
bezweckenden Einrichtungen samt den dinglichen Gewerbeberechtigungen, ferner 
die beweglichen Gegenstände, wie Gerätschaften, Maschinen, Werkzeuge, 
Geschirre aller Art; 
c. die vorhandenen Tiere und die Futtervorräte für dieselben; 
d. die zum Gewerbebetrieb gehörigen Roh= und Hilfsstoffe aller Art, ein- 
schließlich der in Bearbeitung begriffenen Stoffe; 
e. die zum Verkauf bestimmten Warenvorräte; 
die zum Geschäftsbetrieb dienenden Vorräte an barem Geld, Gold und 
Silber in Barren, Papiergeld, Banknoten und Wechseln, verzinslichen und 
unverzinslichen Wertpapieren aller Art, sowie die von dem Gewerbe her- 
rührenden Ausstände und die im Konto-Korrent laufenden Guthaben. 
2) Das Betriebskapital ist nach seinem mittleren Stande und mittleren Werte 
zu berechnen. Bei Berechnung des Betriebskapitals der landwirtschaftlichen 
und gewerblichen Vorschuß= und Kreditvereine kommt der Betrag der bei ihren 
Mitgliedern ausstehenden Darlehen nicht in Ansatz. 
Schulden dürfen am Betriebskapital nicht in Abzug gebracht werden. Indessen 
ist den Pfandbriefanstalten und Hypothekenbanken gestattet, die Pfandbrief- 
schulden in Abzug zu bringen. 
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Art. 94. 
Besondere Bestimmungen für Versicherungsgesellschaften. 
Das Betriebskapital von inländischen Versicherungsunternehmungen, welche nicht 
auf Gegenseitigkeit gegründet, sondern auf Gewinn berechnet sind, besteht neben dem 
Wert der Gerätschaften in dem Ertrag an Prämien und Beiträgen, welcher für Ver- 
sicherungen innerhalb und außerhalb des Landes jährlich bezogen wird. Dieser 
Bezug ist bei Ermittlung des persönlichen Arbeitsverdienstes im vollen Betrage in
	        
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