Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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seinen Bevollmächtigten eine Aufforderung zur Erklärung darüber ergehen lassen, 
wie groß die gesamten Roheinnahmen seines Gewerbes in dem der Steuer- 
erklärung unmittelbar vorangegangenen Betriebsjahr gewesen sind, und hat der 
Gefragte dieser Aufforderung innerhalb der ihm gestellten Frist Folge zu geben. 
Nach dem Vollzug dieser Vorbereitungen hat der Steuerkommissär (Beamte) 
die Schätzungskommission (Art. 7 Ziff. 3) zusammen zu berufen, durch welche 
sofort die Fassionen weiter zu prüfen, die etwa noch unerledigten Anstände zu 
bereinigen und von allen Gewerben der persönliche Arbeitsverdienst, sowie der in 
Prozenten auszudrückende Ertrag aus dem von der Kommission festgestellten 
Betriebskapital (Art. 89) zu schätzen sind. 
Sollte ein Steuerpflichtiger der Mahnung ungeachtet seine Fassion abzugeben 
unterlassen, so erfolgt die Einschätzung von Amts wegen. 
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Art. 97. 
Hestätigung der Fassionen. 
Wird durch die Prüfung der Fassionen von den Schätzungsbehörden eine Erhöhung 
der angezeigten Gehilfenzahl oder des fatierten Betriebskapitals für begründet erkannt, 
so ist diese Erhöhung dem Fatenten mit dem Anfügen zu eröffnen, daß er im Falle 
einer Einwendung hiegegen innerhalb fünfzehn Tagen einen Nachweis für die Richtigkeit 
seiner Fassion beizubringen habe, indem sonst jene Erhöhung für dasjenige Steuerjahr, 
auf welches der Steueransatz nach der Schätzung erstmals stattfindet, in Kraft bleibe. 
Art. 98. 
Prüfung der Einschätzungen. 
Sobald die Einschätzung eines Oberamtsbezirks vollzogen ist, hat der Steuer- 
kommissär (Beamte) in Gemeinschaft mit den Bezirksschätzern die Ergebnisse in der 
Richtung zu prüfen, ob und welche Anderungen an den Schätzungen bei der Kataster- 
kommission etwa zu beantragen seien. 
Sofort sind die Einschätzungsakten der Katasterkommission vorzulegen, welche die 
Ergebnisse zu prüfen und die Schätzungsresultate festzustellen hat.
	        
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