Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung 
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß 
die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters 
nur eine Übertretung vorliegt. 
Art. 102. 
Betrag der Straft. 
Die Gefährdung der Gewerbesteuer wird mit der Strafe des vierfachen Betrags 
der gefährdeten Steuer gerügt. 
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht 
aus dem Art. 100 Abs. 1 und 2 die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt. 
Art. 103. 
Ordnungsstrafen. 
Ist in den Fällen des Art. 101 die Verschweigung oder unrichtige Angabe der 
für die Einschätzung in Betracht kommenden Merkmale zwar wissentlich, aber nicht in 
der Absicht der Steuerverkürzung erfolgt, so tritt anstatt der in Art. 102 bestimmten 
Strafe nur eine Geldstrafe von 1 bis 300 J4 ein. 
Läßt sich beim Vorliegen der Tatumstände des Art. 101 ein wissentliches Handeln 
oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die Verschweigung oder 
unrichtige Angabe bei Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte 
vermieden werden können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein. 
Einer Geldstrafe von 1.M bis zu 60 — unterliegen Verfehlungen gegen die 
sonstigen, die Gewerbesteuer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und gegen die zum 
Vollzug desselben erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt 
gemachten Vorschriften. 
Art. 104. 
Steuernachholung. 
Die in den Fällen der Art. 101 und 103 hinterzogene Steuer ist unabhängig 
von der Strafe nachzuzahlen. 
Die auf Bestrafung der Stenergefährdung erkennende Steuerbehörde hat zugleich
	        
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