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Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung
kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß
die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters
nur eine Übertretung vorliegt.
Art. 102.
Betrag der Straft.
Die Gefährdung der Gewerbesteuer wird mit der Strafe des vierfachen Betrags
der gefährdeten Steuer gerügt.
Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuerjahr, wofern sich nicht
aus dem Art. 100 Abs. 1 und 2 die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.
Art. 103.
Ordnungsstrafen.
Ist in den Fällen des Art. 101 die Verschweigung oder unrichtige Angabe der
für die Einschätzung in Betracht kommenden Merkmale zwar wissentlich, aber nicht in
der Absicht der Steuerverkürzung erfolgt, so tritt anstatt der in Art. 102 bestimmten
Strafe nur eine Geldstrafe von 1 bis 300 J4 ein.
Läßt sich beim Vorliegen der Tatumstände des Art. 101 ein wissentliches Handeln
oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die Verschweigung oder
unrichtige Angabe bei Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte
vermieden werden können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein.
Einer Geldstrafe von 1.M bis zu 60 — unterliegen Verfehlungen gegen die
sonstigen, die Gewerbesteuer betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und gegen die zum
Vollzug desselben erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt
gemachten Vorschriften.
Art. 104.
Steuernachholung.
Die in den Fällen der Art. 101 und 103 hinterzogene Steuer ist unabhängig
von der Strafe nachzuzahlen.
Die auf Bestrafung der Stenergefährdung erkennende Steuerbehörde hat zugleich