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den nachzuholenden Betrag der durch die strafbare Handlung hinterzogenen Steuer
festzustellen.
Art. 105.
Straffreiheit.
Die in Art. 101 und 103 Abs. 1 und 2 bezeichneten Verfehlungen sind straffrei
zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder
Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde
oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe
oder Anzeige bei einer mit der Anwendung der die Gewerbesteuer betreffenden Bestim-
mungen dieses Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt und hiedurch die Nach-
holung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.
Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine den
Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Richtigstellung von seiten einer dieser Personen
die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtig-
stellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende
Verfehlung straffrei zu lassen.
Art. 106.
haftbarkeit.
Gewerbeunternehmer haften persönlich und solidarisch neben ihren gesetzlichen Stell-
vertretern und Bevollmächtigten für die Geldstrafen und Abgabenachholungen, welche
wegen einer Verfehlung ihrer gesetzlichen Stellvertreter und Bevollmächtigten (Art. 95
Ziff. 6) in Bezug auf das betreffende Gewerbe nach diesem Gesetze erkannt werden.
Übergangs= und Schlußbestimmungen.
Art. 107.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze, betreffend die Einkommen-
steuer, vom 8. August 1903 in Wirksamkeit.
Die auf die Fortführung der Kataster bezüglichen Bestimmungen desselben können
schon vorher zur Anwendung gebracht werden.