Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die Gültigkeit des gegenwärtigen Gesetzes ist auf die Zeit von fünf Jahren 
begrenzt. Ist eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes oder die Verab- 
schiedung eines an seine Stelle tretenden Gesetzes vor Ablauf dieser Zeit nicht erfolgt, 
so treten die bezüglich der Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer vor dem Inkrafttreten 
dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, mit Ausnahme der Vorschriften über die Besteue- 
rung der Wandergewerbe, wieder in Wirksamkeit. 
Für die Grund-, Gebäude-, Gewerbe= und Kapitalsteuer ist ein einheitlicher Steuer- 
satz durch das Finanzgesetz zu bestimmen und diesem Steuersatz zu unterstellen bei der 
Grund= und Gefällsteuer: 
das Kataster der Waldungen sowie das Gefällkataster ohne Abzug, 
das Kataster der Weinberge mit einem Abzug von 40 Prozent, 
das übrige Grundkataster mit einem Abzug von 20 Prozent; 
bei der Gewerbesteuer das Gewerbekataster der Gewerbetreibenden, welche zu versteuern haben: 
ein Steuerkapital bis zu 1000 einschließlich mit einem Abzug von 60 Prozent, 
ein Steuerkapital von 1001 J/¾ bis 5000 mit einem Abzug von 50 Prozent, 
ein Steuerkapital von 5001 /¾ bis 10000 mit einem Abzug von 40 Prozent, 
ein Steuerkapital von 10 001 Jbis 30 000 mit einem Abzug von 30 Prozent, 
ein Steuerkapital von über 30 000 mit einem Abzug von 20 Prozent. 
Art. 108. 
Das Gesetz vom 6. Juni 1887, betreffend die Festsetzung des steuerbaren Jahres- 
ertrags der Gebände (Reg. Blatt S. 145), ist aufgehoben. 
Unsere Ministerien der Jnstiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 8. Angust 1903. 
Wilhelm. 
Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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