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Die Kosten der Einschätzung der nur gemeindesteuerpflichtigen Grundstücke, Gebäude
und Gewerbe und der Fortführung der Kataster über dieselben sind von den Gemeinden
zu tragen.
Art. 12.
Die Gemeindeumlage erfolgt auf der Grundlage der vereinigten Kataster der all-
gemein steuerpflichtigen und der nur gemeindesteuerpflichtigen Gegenstände. Bei der
Feststellung dieser Kataster sind die für die staatliche Besteuerung angeordneten Abzüge
am Grundkataster (Art. 107 Abs. 4 des Gesetzes vom — .#n-on—) in allen Gemeinden
und im vollen Betrag, die daselbst angeordneten Abzüge am Gewerbekataster dagegen nur
in denjenigen Gemeinden, welche eine Gemeinde-Einkommensteuer erheben, und nur im
hälftigen Betrag zu machen. Andererseits sind die Kataster zutreffenden Falles durch die
aus den nachstehenden Art. 13 und 14 sich ergebenden Zuschläge zum Grund= und Ge-
werbekataster zu erhöhen.
Die Umlage geschieht unter gleichmäßiger prozentnaler Inanspruchnahme der Grund-,
Gebäude-= und Gewerbekataster. Wenn jedoch wegen der in einer Gemeinde vorliegenden
besonderen Verhältnisse die gleichmäßige Inanspruchnahme der Kataster eine erhebliche
überlastung des einen oder andern Katasters zur Folge haben würde, so kann ausnahms-
weise eine Abweichung von der gesetzlichen Regel durch die bürgerlichen Kollegien beschlossen
werden. Derartige Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des Ministeriums des Innern,
welche jeweils nur auf die Dauer von zwei Jahren erteilt wird.
Art. 13.
Die Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern sind berechtigt, das der Umlage
zu Grunde liegende Grundsteuerkapital für solche Grundstücke, welchen nach Maßgabe
des genehmigten Ortsbauplans die Eigenschaft als Bauplätze zukommt, durch einen Zu-
schlag zu erhöhen. In Gemeinden von nicht mehr als 10000 Einwohnern ist die Ein-
führung des Zuschlags nur mit Genehmigung der Ministerien des Innern und der
Finanzen zulässig. Diese Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn besondere Verhältnisse
die Erhebung des Zuschlags rechtfertigen.
Der Zuschlag ist in Prozenten desjenigen Betrags zu bestimmen, um welchen eine
dreiprozentige Rente des Verkaufswerts des Grundstücks den anderthalbfachen Betrag