Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 15. 
Eine Zurückforderung von Gemeindenumlage, welche nicht mit der Zurückforderung 
von Staatssteuern in Verbindung steht, unterbricht den Lauf der Verjährung, wenn sie 
bei der Gemeindepflege angebracht wird. 
Art. 16. 
Die in Art. 101, 102, 104 bis 106 des Gesetzes vompet 1ü%i% enthaltenen Straf- 
bestimmungen hinsichtlich der Gewerbesteuer finden auch hinsichtlich der auf das Gewerbe- 
kataster treffenden Gemeindeumlage, sowie hinsichtlich der Fassion des Jahresumsatzes 
nach Art. 14 Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß die wegen Gefährdung der 
Gemeindeumlage erkannten Geldstrafen mit Ausnahme der Ordnungsstrafe in die 
Gemeindekasse fließen. 
2. Gemeinde-Kapitalstener. 
Art. 17. 
Diejenigen Gemeinden, welche zu einer Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude 
und Gewerbe genötigt sind, haben gleichzeitig eine Gemeinde-Kapitalsteuer in der Form 
eines Zuschlags zu der staatlichen Kapitalsteuer zu erheben. 
In zusammengesetzten Gemeinden kommt diese Besteuerung zunächst der Gesamt- 
gemeinde und nur, soweit diese hievon keinen Gebrauch machen kann, den Teilgemeinden zu. 
Art. 18. 
Die Gemeinde-Kapitalsteuer beträgt in Prozenten des steuerbaren Kapitalertrags die 
Hälfte des Prozentsatzes, in welchem das Grund-, Gebäude- und Gewerbekataster zur 
Gemeindeumlage herangezogen wird, sie darf jedoch ein Prozent des steuerbaren Kapital= 
ertrags nicht übersteigen. 
Art. 19. 
In Beziehung auf die Steuerpflicht, Steuerbefreiung, Erhebung der Steuer und 
Bestrafung von Steuergefährdungen kommen für die Gemeinde-Kapitalsteuer die Be- 
*) Art. 101—106 nach der neuen Fassung des Gesetzes.
	        
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