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stimmungen des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg. Blatt
S. 313), mit folgender Maßgabe zur Anwendung.
Art. 20.
Die Steuerpflicht gegenüber der einzelnen Gemeinde ist abhängig von dem Wohnsit,
bei deutschen Staatsangehörigen, welche im Deutschen Reich oder in einem deutschen
Schutzgebiet keinen Wohnsitz haben, sowie bei Ausländern von dem Aufenthalt und bei
den in Art. 3 des Kapitalstenergesetzes genannten juristischen Personen und Personen=
vereinen von dem Sitz der Verwaltung in der betreffenden Gemeinde.
Art. 1 Abs. 5 und 6 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommen-
steuer (Reg. Blatt S. 261), finden entsprechende Anwendung.
Hat ein Steuerpflichtiger in mehreren inländischen Gemeinden seinen Wohnsitz, so
teilen sich diese Gemeinden zu gleichen Teilen in das Besteuerungsrecht.
Neuanziehende sind nicht steuerpflichtig, wenn die Dauer des Aufenthalts nicht den
Zeitraum von drei Monaten übersteigt.
Art. 21.
Die wegen Gefährdung der Gemeinde-Kapitalsteuer auf Grund des Art. 23 des
Kapitalsteuergesetzes erkannten Geldstrafen fallen in die betreffende Gemeindekasse.
3. Gemeinde-Einkommenstener.
Art. 22.
Wenn und insolange die Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe
mehr als zwei Prozent der ihr zu Grunde zu legenden Gesamtkatastersumme beträgt, ist
die Gemeinde berechtigt, gleichzeitig auch eine Gemeinde-Eink st zu erheben und
zwar, abgesehen von den Fällen der Art. 25 und 31 des gegenwärtigen Gesetzes, in der
Form eines Zuschlags zu der staatlichen Einkommensteuer.
Insolange die Inanspruchnahme des Grund-, Gebäude- und Gewerbekatasters für
die Gemeindeumlage mehr als sechs Prozent beträgt, ist die Gemeinde zur gleichzeitigen
Erhebung der Gemeinde-Einkommensteuer in der gesetzlich zulässigen Höhe (Art. 23)
verpflichtet.
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