Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

408 
Anteils an dem Einheitssatz an die Gemeinde, in welcher die Grundstücke oder Gebäude 
sich befinden oder der Gewerbebetrieb stattfindet, und zwar auch dann, wenn in dieser 
Gemeinde eine Gemeinde-Einkommensteuer nicht erhoben wird, zu beanspruchen. 
Die Anmeldung des Anspruchs hat bei Ausschlußvermeidung vor dem 1. April des 
Steuerjahres, in welchem sie in Kraft treten soll, bei dem Ortsvorsteher derjenigen 
Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige den Wohnsitz, Aufenthalt oder Verwaltungssitz 
hat, schriftlich zu geschehen. Die Anmeldung bleibt so lange in Kraft, als sie nicht 
widerrufen wird, oder als nicht die Katastersumme des Steuerpflichtigen in der Gemeinde, 
an welche die liberweisung erfolgt ist, unter den Betrag von fünfhundert Mark herab- 
sinkt. Anderungen in der Katastersumme sind von der Katastergemeinde der Gemeinde 
des Wohnsitzes, Aufenthalts oder Verwaltungssitzes des Steuerpflichtigen mitzuteilen. 
Der Widerruf der Anmeldung, welcher in gleicher Weise wie die Anmeldung bewirkt 
werden muß, tritt mit dem Beginn des auf die Zeit seiner Erklärung folgenden Steuer- 
jahres in Wirksamkeit. 
Der beteiligte Steuerpflichtige hat auf Verlangen des Bezirkssteueramts das Ein- 
kommen aus seinem hier in Betracht kommenden Grund= und Gebäudebesitz und Gewerbe- 
betrieb, soweit tunlich, besonders anzugeben. 
Art. 28. 
Bei mehrfachem Wohnsitz eines Steuerpflichtigen in Württemberg haben die be- 
teiligten Gemeinden das Besteuerungsrecht aus dem nach einem etwaigen Abzug in Ge- 
mäßheit des Art. 27 verbleibenden Einheitssatz zu gleichen Teilen. 
Art. 29. 
Der Staat und die ganz oder teilweise auf Rechnung des Staates zu unterhaltenden 
Anstalten (Art. 25) werden für jede Gemeinde, auf deren Markung sie Grund= und 
Gebäudebesitz haben oder Gewerbe betreiben, abgesondert zur Steuer herangezogen. 
Ein Abzug von Schuldzinsen bei Ermittelung des steuerbaren Einkommens des 
Staates und der erwähnten Anstalten ist nur zulässig, wenn die Schulden auf dem in 
Betracht kommenden Grund= und Gebäudebesitz versichert sind. 
Der Einheitssatz für die Besteuerung beträgt für je hundert Mark des steuerbaren 
Einkommens ohne Rücksicht auf die Höhe des letzteren vier Mark.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.