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Anteils an dem Einheitssatz an die Gemeinde, in welcher die Grundstücke oder Gebäude
sich befinden oder der Gewerbebetrieb stattfindet, und zwar auch dann, wenn in dieser
Gemeinde eine Gemeinde-Einkommensteuer nicht erhoben wird, zu beanspruchen.
Die Anmeldung des Anspruchs hat bei Ausschlußvermeidung vor dem 1. April des
Steuerjahres, in welchem sie in Kraft treten soll, bei dem Ortsvorsteher derjenigen
Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige den Wohnsitz, Aufenthalt oder Verwaltungssitz
hat, schriftlich zu geschehen. Die Anmeldung bleibt so lange in Kraft, als sie nicht
widerrufen wird, oder als nicht die Katastersumme des Steuerpflichtigen in der Gemeinde,
an welche die liberweisung erfolgt ist, unter den Betrag von fünfhundert Mark herab-
sinkt. Anderungen in der Katastersumme sind von der Katastergemeinde der Gemeinde
des Wohnsitzes, Aufenthalts oder Verwaltungssitzes des Steuerpflichtigen mitzuteilen.
Der Widerruf der Anmeldung, welcher in gleicher Weise wie die Anmeldung bewirkt
werden muß, tritt mit dem Beginn des auf die Zeit seiner Erklärung folgenden Steuer-
jahres in Wirksamkeit.
Der beteiligte Steuerpflichtige hat auf Verlangen des Bezirkssteueramts das Ein-
kommen aus seinem hier in Betracht kommenden Grund= und Gebäudebesitz und Gewerbe-
betrieb, soweit tunlich, besonders anzugeben.
Art. 28.
Bei mehrfachem Wohnsitz eines Steuerpflichtigen in Württemberg haben die be-
teiligten Gemeinden das Besteuerungsrecht aus dem nach einem etwaigen Abzug in Ge-
mäßheit des Art. 27 verbleibenden Einheitssatz zu gleichen Teilen.
Art. 29.
Der Staat und die ganz oder teilweise auf Rechnung des Staates zu unterhaltenden
Anstalten (Art. 25) werden für jede Gemeinde, auf deren Markung sie Grund= und
Gebäudebesitz haben oder Gewerbe betreiben, abgesondert zur Steuer herangezogen.
Ein Abzug von Schuldzinsen bei Ermittelung des steuerbaren Einkommens des
Staates und der erwähnten Anstalten ist nur zulässig, wenn die Schulden auf dem in
Betracht kommenden Grund= und Gebäudebesitz versichert sind.
Der Einheitssatz für die Besteuerung beträgt für je hundert Mark des steuerbaren
Einkommens ohne Rücksicht auf die Höhe des letzteren vier Mark.