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Art. 35.
Für die Steuerpflicht auf das ganze Jahr ist der Wohnsitz in der Gemeinde am
1. April maßgebend. Mit diesem Zeitpunkt ist die Steuer auch verfallen.
Bei mehrfachem Wohnsitz ist die Wohnsteuer in jeder der in Betracht kommenden
Gemeinden zu bezahlen.
Neuanziehende sind nicht steuerpflichtig, wenn die Dauer des Aufenthalts nicht den
Zeitraum von drei Monaten übersteigt.
Art. 36.
Befreit von der Bezahlung der Wohnsteuer sind die zur Klasse der Unteroffiziere
und Gemeinen gehörenden Personen des Soldatenstandes in denjenigen Gemeinden, in
welchen sie des Dienstes wegen ihren Aufenthalt haben.
Art. 37.
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel
bezahlter Wohnsteuer verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung läuft vom Schluß des Steuerjahres an, für welches die Steuer
zu entrichten war, und wird einerseits durch urkundliche Aufforderung zur Zahlung
seitens der Gemeindepflege, andererseits durch das Anbringen der Zurückforderung bei der
Gemeindepflege unterbrochen.
5. Verbrauchsabgaben.
Art. 38.
Gemeinden, in welchen die Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und
Gewerbe mehr als vier Prozent der bezüglichen Kataster beträgt, kann durch Verfügung
der Ministerien des Innern und der Finanzen die Erhebung einer Abgabe von Bier,
Gas und Elektrizität gestattet werden.
Gemeinden, in welchen die Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und
Gewerbe mehr als sechs Prozent der bezüglichen Kataster beträgt und welche bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe von Fleisch ermächtigt waren,
kann die Forterhebung dieser Abgabe noch bis 31. März 1909 gestattet werden.
Die Erhebung der in Abs. 1 und 2 genannten Abgaben ist jedoch nur insolange