413
kasse eine Vergütung zu leisten, deren Betrag von dem Finanzministerium im Ein-
verständnis mit dem Ministerium des Innern festgesetzt wird.
Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Steuerpflicht und Steuerbefreiung,
Erhebung, Verjährung, Nachlaß und Rückvergütung der Steuer, sowie auf die Bestrafung
von Steuergefährdungen für die Staatssteuer zur Anwendung kommen, erstrecken sich
auch auf die Zuschläge mit der Maßgabe, daß die wegen Gefährdung des Zuschlags
erkannten Geldstrafen mit Ausnahme der Kontrollestrafen in die Gemeindekasse fließen.
Art. 43.
Soweit die Verbrauchsabgaben nicht als Zuschlag zur Malz= oder übergangsstener
oder zum Zoll aufgebracht werden, sind die Vorschriften für den Ansatz, die Erhebung
und Kontrollierung durch die bürgerlichen Kollegien in einer Abgabeordnung festzustellen,
welche der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen unterliegt.
In gleicher Weise wird festgestellt, wie die in der Gemeinde zur Zeit der Ein-
führung einer örtlichen Verbrauchsabgabe vorhandenen und derselben unterliegenden
Gegenstände zur Besteuerung heranzuziehen sind, und in welchen andern Fällen als
denjenigen, in welchen die als Zuschlag zur Malz= oder Übergangssteuer oder zum Zoll
erhobene Abgabe mit dieser zurückerstattet wird, und in welchen Beträgen eine Rück-
vergütung der erhobenen Abgabe einzutreten hat.
Art. 44.
Durch die vorerwähnten Vorschriften kann zugleich die Hinterziehung der nicht als
Zuschläge zur Malz= oder übergangssteuer oder zum Zoll zur Erhebung kommenden
Verbrauchsabgaben mit Geldstrafen bis zum fünffachen Betrag der gefährdeten Abgabe
und die übertretung der zur Sicherung der Abgabenerhebung gegebenen Bestimmungen
mit Geldstrafen bis zu hundert Mark bedroht werden.
Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Erkennung der angedrohten Strafen und des
anzuwendenden Verfahrens bleiben die Bestimmungen der Art. 35 und 36 des Gesetzes
vom 25. August 1879, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwider-
handlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze (Reg. Blatt S. 259), in Geltung. Die
erkannten Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse.
3