Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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kasse eine Vergütung zu leisten, deren Betrag von dem Finanzministerium im Ein- 
verständnis mit dem Ministerium des Innern festgesetzt wird. 
Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Steuerpflicht und Steuerbefreiung, 
Erhebung, Verjährung, Nachlaß und Rückvergütung der Steuer, sowie auf die Bestrafung 
von Steuergefährdungen für die Staatssteuer zur Anwendung kommen, erstrecken sich 
auch auf die Zuschläge mit der Maßgabe, daß die wegen Gefährdung des Zuschlags 
erkannten Geldstrafen mit Ausnahme der Kontrollestrafen in die Gemeindekasse fließen. 
Art. 43. 
Soweit die Verbrauchsabgaben nicht als Zuschlag zur Malz= oder übergangsstener 
oder zum Zoll aufgebracht werden, sind die Vorschriften für den Ansatz, die Erhebung 
und Kontrollierung durch die bürgerlichen Kollegien in einer Abgabeordnung festzustellen, 
welche der Genehmigung der Ministerien des Innern und der Finanzen unterliegt. 
In gleicher Weise wird festgestellt, wie die in der Gemeinde zur Zeit der Ein- 
führung einer örtlichen Verbrauchsabgabe vorhandenen und derselben unterliegenden 
Gegenstände zur Besteuerung heranzuziehen sind, und in welchen andern Fällen als 
denjenigen, in welchen die als Zuschlag zur Malz= oder Übergangssteuer oder zum Zoll 
erhobene Abgabe mit dieser zurückerstattet wird, und in welchen Beträgen eine Rück- 
vergütung der erhobenen Abgabe einzutreten hat. 
Art. 44. 
Durch die vorerwähnten Vorschriften kann zugleich die Hinterziehung der nicht als 
Zuschläge zur Malz= oder übergangssteuer oder zum Zoll zur Erhebung kommenden 
Verbrauchsabgaben mit Geldstrafen bis zum fünffachen Betrag der gefährdeten Abgabe 
und die übertretung der zur Sicherung der Abgabenerhebung gegebenen Bestimmungen 
mit Geldstrafen bis zu hundert Mark bedroht werden. 
Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Erkennung der angedrohten Strafen und des 
anzuwendenden Verfahrens bleiben die Bestimmungen der Art. 35 und 36 des Gesetzes 
vom 25. August 1879, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwider- 
handlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze (Reg. Blatt S. 259), in Geltung. Die 
erkannten Geldstrafen fließen in die Gemeindekasse. 
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