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6. Grundstücksumsatzstener.
Art. 45.
Gemeinden, in welchen die Gemeindeumlage auf Grundeigentum, Gebäude und Ge-
werbe mehr als vier Prozent der bezüglichen Kataster beträgt, kann durch das Ministerium
des Innern im Benehmen mit dem Finanzministerium die Erhebung einer Steuer von
dem Grundstücksumsatz in der Form eines Zuschlags zu der staatlichen Umsatzsteuer
(Gesetz vom 28. Dezember 1899, betreffend die Besteuerung des Umsatzes von Grund-
stücken [Umsatzsteuer!, Reg. Blatt S. 1254) gestattet werden.
Art. 46.
Der Höchstbetrag des Zuschlags wird auf Eine Mark von je hundert Mark des
der staatlichen Umsatzsteuer unterliegenden Kaufpreises oder des Wertes der denselben
vertretenden Gegenleistung bestimmt. Insolange jedoch die staatliche Umsatzsteuer mehr
als Eine Mark beträgt, darf der Zuschlag den Betrag von achtzig Pfennig nicht
übersteigen.
Art. 47.
Der örtliche Zuschlag erstreckt sich auf die der staatlichen Besteuerung des Umsatzes
von Grundstücken (Umsatzsteuer) unterliegenden Verträge und denselben gleichgestellten
sonstigen entgeltlichen Rechtsgeschäfte, insoweit der Gegenstand des Vertrags oder sonstigen
Rechtsgeschäfts im Gemeindebezirk gelegen ist.
Liegen die um einen einheitlichen Preis oder um eine andere einheitliche Gegen-
leistung veräußerten Gegenstände in mehreren Gemeindebezirken, so ist zum Zweck des
Ansatzes des örtlichen Zuschlags der auf die erhebungsberechtigte Gemeinde bezw. auf
jede der mehreren erhebungsberechtigten Gemeinden entfallende Anteil an dem der Umsatz-
steuer unterliegenden Kaufpreise oder Wert (Art. 46), wofern hierüber unter den Be-
teiligten Streit besteht, von dem Bezirkssteueramt nach einem im Verordnungswege zu
regelnden Schätzungsverfahren zu ermitteln und festzusetzen.
Bei Erwerbungen, welche die Gemeinde selbst vornimmt, hat der Veräußerer, wenn
ihm die Bezahlung der Umsatzsteuner anbedungen worden ist, auch den örtlichen Zuschlag
zu entrichten.