Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

415 
Der Staat ist von dem örtlichen Zuschlag auch dann befreit, wenn er sich zur 
Übernahme der Umsatzsteuer vertragsmäßig verpflichtet hat. 
Art. 48. 
Die Zuschläge zu der staatlichen Umsatzsteuer sind mit dieser durch die Staats- 
stenerbehörden anzusetzen und einzuziehen. Hiefür haben die Gemeinden an die Staats- 
kasse eine Vergütung zu leisten, deren Betrag von dem Finanzministerium im Ein- 
verständnis mit dem Ministerium des Innern festgesetzt wird. 
In Beziehung auf die Steuerpflicht, Stenerbefreiung, Erhebung der Steuer und 
Bestrafung von Stenergefährdungen kommen für diese Zuschläge die Bestimmungen des 
Gesetzes vom 28. Dezember 1899, betreffend die Besteuerung des Umsatzes von Grund- 
stücken (Umsatzsteuer), mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die auf Grund des 
Art. 25 Abs. 1 desselben wegen Gefährdung der Zuschläge erkannten Geldstrafen in die 
Gemeindekasse fließen. 
7. Bundeabgabe. 
Art. 49. 
Für alle Hunde, welche über drei Monate alt sind, ist eine jährliche Abgabe von 
je acht Mark an diejenige Gemeinde, in welcher der Hund nicht bloß vorübergehend 
gehalten wird (seinen Standort hat), zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob die Ge- 
meinde eine Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe erhebt oder nicht. 
Darüber, in welcher Gemeinde der Standort eines Hundes als vorhanden anzunehmen 
ist, können durch das Ministerium des Jnnern allgemeine Bestimmungen getroffen 
werden. . 
Maßgebend für die Berechtigung der Gemeinde zum Bezug der Steuer ist der 
Standort, den der Hund am 1. April hat, und, wenn die Steuerpflicht erst nach dem 
1. April eintritt (Art. 50 Abs. 2), der Standort zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht. 
Findet eine Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe statt, so kann 
durch das Ministerium des Innern die Erhöhung dieser Abgabe bis zum Betrag von 
zwanzig Mark genehmigt werden. Die Erhöhung kann für den ganzen Gemeindebezirk 
gleichmäßig eingeführt werden oder für die Hunde der zu einer Gemeinde gehörigen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.