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Der Staat ist von dem örtlichen Zuschlag auch dann befreit, wenn er sich zur
Übernahme der Umsatzsteuer vertragsmäßig verpflichtet hat.
Art. 48.
Die Zuschläge zu der staatlichen Umsatzsteuer sind mit dieser durch die Staats-
stenerbehörden anzusetzen und einzuziehen. Hiefür haben die Gemeinden an die Staats-
kasse eine Vergütung zu leisten, deren Betrag von dem Finanzministerium im Ein-
verständnis mit dem Ministerium des Innern festgesetzt wird.
In Beziehung auf die Steuerpflicht, Stenerbefreiung, Erhebung der Steuer und
Bestrafung von Stenergefährdungen kommen für diese Zuschläge die Bestimmungen des
Gesetzes vom 28. Dezember 1899, betreffend die Besteuerung des Umsatzes von Grund-
stücken (Umsatzsteuer), mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die auf Grund des
Art. 25 Abs. 1 desselben wegen Gefährdung der Zuschläge erkannten Geldstrafen in die
Gemeindekasse fließen.
7. Bundeabgabe.
Art. 49.
Für alle Hunde, welche über drei Monate alt sind, ist eine jährliche Abgabe von
je acht Mark an diejenige Gemeinde, in welcher der Hund nicht bloß vorübergehend
gehalten wird (seinen Standort hat), zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob die Ge-
meinde eine Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe erhebt oder nicht.
Darüber, in welcher Gemeinde der Standort eines Hundes als vorhanden anzunehmen
ist, können durch das Ministerium des Jnnern allgemeine Bestimmungen getroffen
werden. .
Maßgebend für die Berechtigung der Gemeinde zum Bezug der Steuer ist der
Standort, den der Hund am 1. April hat, und, wenn die Steuerpflicht erst nach dem
1. April eintritt (Art. 50 Abs. 2), der Standort zur Zeit des Eintritts der Steuerpflicht.
Findet eine Umlage auf Grundeigentum, Gebäude und Gewerbe statt, so kann
durch das Ministerium des Innern die Erhöhung dieser Abgabe bis zum Betrag von
zwanzig Mark genehmigt werden. Die Erhöhung kann für den ganzen Gemeindebezirk
gleichmäßig eingeführt werden oder für die Hunde der zu einer Gemeinde gehörigen