Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Weiler, Höfe und einzelnstehenden Wohnsitze, sowie für Hunde, welche zum Hüten von 
Schafen verwendet werden, ausgeschlossen bleiben. 
In zusammengesetzten Gemeinden steht die Erhebung der Hundeabgabe der Ge- 
samtgemeinde zu. 
Art. 50. 
Stenerpflichtig für das ganze Rechnungsjahr ist derjenige, welcher den Hund am 
1. April hält. 
Wer nach dem 1. April einen steuerbaren Hund zu halten beginnt, hat vom 
nächsten Quartal an die Abgabe für den Rest des Jahres zu entrichten, ausgenommen, 
wenn der Hund nur an die Stelle eines von demselben Pflichtigen bereits versteuerten 
Hundes tritt. . 
Das gleiche gilt, sobald ein Hund, welcher wegen noch nicht erreichten abgabe- 
pflichtigen Alters am 1. April unversteuert geblieben ist, in dieses Alter eintritt. 
Art. 51. 
Die Aufnahme der Hunde geschieht alljährlich auf 1. April durch die Gemeinde- 
behörde. 
Wer bis zum 15. April die Abmeldung eines bis dahin versteuerten Hundes unter- 
läßt, hat die Abgabe für das neue Steuerjahr fortzuentrichten. 
Wer nach dem 1. April einen steuerbaren Hund zu halten beginnt, hat hievon 
binnen zwei Wochen der Gemeindebehörde Anzeige zu erstatten. Dieselbe Anzeigepflicht 
hat derjenige, der den Hund hält, sobald sein bisher steuerfreier Hund in das abgabe- 
pflichtige Alter eingetreten ist. 
Art. 52. 
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel 
bezahlter Hundeabgaben verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung läuft vom Schluß des Stenerjahres an, für welches die Steuer 
zu entrichten war, und wird einerseits durch urkundliche Anfforderung zur Zahlung 
seitens der Gemeindepflege, andererseits durch das Anbringen der Zurückforderung bei 
der Gemeindepflege unterbrochen.
	        
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