Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art. 53. 
Wer bei der jährlichen Aufnahme der Hunde oder in den Fällen des Art. 51 
Abs. 3 dieses Gesetzes die Anzeige eines zu versteuernden Hundes unterläßt, wird mit 
dem dreifachen Betrag der gefährdeten Abgabe bestraft. 
Ist als nachgewiesen zu erachten, daß eine Abgabenhinterziehung nicht habe verübt 
werden können oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt anstatt der vorstehend be- 
zeichneten Strafe nur eine Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark ein. 
Die erkannten Strafen fließen in die Gemeindekasse. 
Die Verfehlung (Abs. 1 und 2y ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuer- 
pflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine 
Anzeige von der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches 
Einschreiten erfolgte, die Anzeige bei der Gemeindebehörde nachgeholt wird. 
Art. 54. 
Zur Untersuchung und zur Erlassung von Strafbescheiden wegen der Zuwiderhand- 
lung gegen die Bestimmungen des Art. 53 sind die Oberämter zuständig. Im übrigen 
finden hinsichtlich der Zuständigkeit und des Verfahrens Art. 35 Abs. 2 und Art. 36 
des Gesetzes vom 25. August 1879, betreffend das Verfahren der Verwaltungsbehörden 
bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze, entsprechende Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften. 
Amtskörperschaftsumlage. 
Art. 55. 
Der Bedarf der Amtskörperschaften zur Deckung ihrer etatsmäßigen Ausgaben ein- 
schließlich der Amtsvergleichungskosten wird, insoweit der Ertrag ihres Vermögens und 
ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, auf die dem Oberamtsbezirk angehörigen Ge- 
meinden umgelegt.
	        
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