418
Als Grundlage der Umlage dient die Summe, welche sich ergibt, wenn für sämt—
liche Gemeinden des Oberamtsbezirks
1) vier Prozent des der Gemeindeumlage zu Grunde zu legenden Betrags des
Grund-, Gebäude- und Gewerbekatasters,
2) ein Prozent des steuerbaren Kapitalertrags und
3) zwanzig Prozent der der Gemeindebesteuerung zu Grunde zu legenden Einheits-
sätze der Einkommenstener
zusammengerechnet werden. Nach dem Verhältnisse der Anteile der einzelnen Gemeinden
an dieser Gesamtsumme wird der Anteil jeder Gemeinde an der Umlage berechnet.
Der auf die einzelnen Gemeinden fallende Umlagebetreff wird von diesen in gleicher
Weise wie ihr sonstiger Bedarf aufgebracht.
Hinsichtlich der Erhebung einer Wandergewerbesteuer durch die Amtskörperschaften
verbleibt es bei den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1899,
betreffend die Wandergewerbestener, vorbehältlich der durch Art. 58 des gegenwärtigen
Gesetzes getroffenen Anderungen.
Art. 56.
Die Bestimmung des Art. 55 Abs. 1 bis 3 des gegenwärtigen Gesetzes findet auch
auf diejenigen Umlagen entsprechende Anwendung) welche aus besonderen Gründen nur
auf einen Teil der Gemeinden des Oberamtsbezirks zu machen sind.
Dritter Abschnitt.
übergangs= und Schlußbestimmungen.
Art. 57.
Wenn ein Hund, für den bisher die Staatssteuer entrichtet und der vor dem-
jenigen 1. April, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, bei der Staatssteuerbehörde
nicht abgemeldet worden ist, in der Zeit vom 1. bis 15. April nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes bei der Gemeindebehörde nicht abgemeldet wird, ist die Hundeabgabe an
die Gemeinde von dem nach Art. 50 Steuerpflichtigen für das neue Steuerjahr zu
entrichten.