Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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8) Reisekosten bei Verrichtungen außerhalb des Wohnorts. 
a) für jede Stunde Abwesenheit .. .. 1,00 A 
bis zum Höchstbetrage von 8 A für den ganzen Tag, 
b) für jeden zurückgelegten Kilometer 0),15 . 4. 
Werden gleichzeitig andere Geschäfte besorgt, so sind dee Neisenosten entsprechend zu 
verteilen. 
g 26. 
Die Gemeinden sind berechtigt, zur Deckung der durch die Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschau entstehenden Kosten für jede Schlachtvieh= und Fleischbeschau, sowie für die Nach- 
schau des von auswärts eingebrachten frischen Fleisches (§ 45 Abs. 1) von dem Besitzer 
eine Beschaugebühr zu erheben. 
Die Beschaugebühr ist für die einzelnen Schlachtviehgattungen bezw. nach dem Ge- 
wicht des von auswärts eingebrachten Fleisches unter Zugrundlegung des durch die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau verursachten durchschnittlichen Aufwands in einheitlichen 
Sätzen festzusetzen. Etwaige Reisekosten des Beschauers dürfen hiebei nicht eingerechnet werden. 
In Gemeinden, in denen Schlachthausgebühren für die Gemeinde zur Erhebung 
kommen, ist die Vereinigung der beiden Arten von Gebühren zulässig. 
Die diesbezüglichen Beschlüsse der Gemeindekollegien unterliegen gemäß Art. 15 
Ziff. 10 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 der Genehmigung der Kreisregierung. 
Erwerbung des Befähigungsausweises. 
§ 27. 
Die öffentlichen Schlachthäuser, an welchen die Ausbildung der Fleischbeschauer 
(§ 3 Abs. 1 Ziff. 3 der Bundesratsbestimmungen B) erfolgen darf, sowie die Leiter des 
Unterrichts werden vom Ministerium des Innern bestimmt. 
Die Unterrichtskurse finden nach Bedarf statt. Die Zeit der Abhaltung wird durch 
das Medizinalkollegium, Tierärztliche Abteilung, jeweils öffentlich bekannt gegeben. Die 
Zulassung Neuangemeldeter zu bereits begonnenen Kursen ist nicht statthaft. 
Die Gesuche um Zulassung zu dem Unterrichtskurs sind an den Leiter des Unter- 
richts zu richten. 
Vor Begiun des Kurses ist von jedem Teilnehmer eine Gebühr von 20-4 an
	        
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