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Art. 61.
Gegenwärtiges Gesetz tritt gleichzeitig mit den Gesetzen vom 8. Angust 1903, be-
treffend die Einkommensteuer, betreffend die Kapitalsteuer und betreffend Abänderungen
des
Gesetzes vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer, in
Geltung.
Die auf die Fortführung der Kataster bezüglichen Bestimmungen desselben können
schon vorher zur Anwendung gebracht werden.
Wenn der Bestimmung in Abs. 1 zufolge das gegenwärtige Gesetz am 1. April 1904
in Kraft tritt, bleiben diejenigen Gemeinden, welchen zur Zeit dieses Inkrafttretens
die
Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben oder die Erhebung eines Zuschlags zur
Grundstücksumsatzsteuer gestattet ist, zur Erhebung bis zum Ablauf der Frist, an welche
die Gestattung geknüpft worden ist, und spätestens bis zum 1. April 1905 berechtigt.
Ebenso ist in diesem Fall die Gemeinde, welcher bis zum 31. März 1905 gestattet war,
einen Zuschlag zur Hundeabgabe zu Gunsten der Ortsarmenkasse zu erheben, berechtigt,
diesen Zuschlag vom 1. April 1904 bis zu dem bezeichneten Zeitpunkt als Erhöhung
der Hundeabgabe (Art. 49 Abs. 3) zu erheben.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden insbesondere aufgehoben:
Art. 8 und 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1849, betreffend die Ausdehnung des Ants-
das
das
körperschafts= und Gemeindeverbands auf sämtliche Teile des Staatsgebiets (Reg.
Blatt S. 207),
Gesetz vom 8. September 1852, betreffend die Abgabe von Hunden (Reg. Blatt
S. 187), mit dem dasselbe abändernden Gesetz vom 16. Jannar 1874 (Reg.=
Blatt S. 79),
Gesetz vom 15. Juni 1853, betreffend die Besteuerung des Einkommens von Apa-
nagen, Kapitalien und Renten, sowie des Dienst= und Berufseinkommens für die
Zwecke der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 170 j),
Gesetz vom 5. Oktober 1858, betreffend die Besteuerung der Amtswohnungen und
Besoldungsgüter öffentlicher Diener für Zwecke der Amtskörperschaften und Gemein-
den (Reg. Blatt S. 206),
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