Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Art.  61.
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  den  Gesetzen  vom  8.  Angust  1903,  betreffend

  die  Einkommensteuer,  betreffend  die  Kapitalsteuer  und  betreffend  Abänderungen

des

Gesetzes  vom  28.  April  1873  über  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer,  in

Geltung.

Die  auf  die  Fortführung  der  Kataster  bezüglichen  Bestimmungen  desselben  können

schon  vorher  zur  Anwendung  gebracht  werden.

Wenn  der  Bestimmung  in  Abs.  1  zufolge  das  gegenwärtige  Gesetz  am  1.  April  1904

in  Kraft  tritt,  bleiben  diejenigen  Gemeinden,  welchen  zur  Zeit  dieses  Inkrafttretens

die

Erhebung  örtlicher  Verbrauchsabgaben  oder  die  Erhebung  eines  Zuschlags  zur

Grundstücksumsatzsteuer  gestattet  ist,  zur  Erhebung  bis  zum  Ablauf  der  Frist,  an  welche
die  Gestattung  geknüpft  worden  ist,  und  spätestens  bis  zum  1.  April  1905  berechtigt.
Ebenso  ist  in  diesem  Fall  die  Gemeinde,  welcher  bis  zum  31.  März  1905  gestattet  war,
einen  Zuschlag  zur  Hundeabgabe  zu  Gunsten  der  Ortsarmenkasse  zu  erheben,  berechtigt,
diesen  Zuschlag  vom  1.  April  1904  bis  zu  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  als  Erhöhung
der  Hundeabgabe  (Art.  49  Abs.  3)  zu  erheben.

Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  insbesondere  aufgehoben:

Art.  8  und  9  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1849,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Antsdas



das

körperschafts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämtliche  Teile  des  Staatsgebiets  (Reg.
Blatt  S.  207),
Gesetz  vom  8.  September  1852,  betreffend  die  Abgabe  von  Hunden  (Reg.  Blatt
S.  187),  mit  dem  dasselbe  abändernden  Gesetz  vom  16.  Jannar  1874  (Reg.=Blatt
  S.  79),

Gesetz  vom  15.  Juni  1853,  betreffend  die  Besteuerung  des  Einkommens  von  Apanagen,
  Kapitalien  und  Renten,  sowie  des  Dienst=  und  Berufseinkommens  für  die
Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  170  j),

Gesetz  vom  5.  Oktober  1858,  betreffend  die  Besteuerung  der  Amtswohnungen  und
Besoldungsgüter  öffentlicher  Diener  für  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
  (Reg.  Blatt  S.  206),

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