Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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bestanden hat oder erst nach Ablauf von sechs Monaten zur Wiederholung 
der Nachprüfung sich meldet; 
3) im Falle des 89 Abs. 2 Ziff. 2 a. a. O., wenn der Fleischbeschauer erst nach Ablauf 
von fünf Jahren seit dem Bestehen der ersten Prüfung bezw. der letzten Nach- 
prüfung sich stellt; 
4) im Falle des § 9 Abs. 2 Ziff. 3 a. a. O. 
Gegen die Versagung der Zulassung ist die Verwaltungsbeschwerde in der Instanzen- 
folge zulässig. 
Ergeben sich hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Gesuchstellers keine Anstände, so 
ist die Prüfung innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Anmeldung abzuhalten; bei Zu- 
lassungen im Beschwerdeweg bemißt sich diese Frist vom Tage der Entscheidung der Be- 
schwerde an. Die Bestimmungen der §§ 6, 7 der Bundesratsbestimmungen B sind bei den 
Nachprüfungen stichprobenweise anzuwenden. Kann sich hiebei der Prüfende von der 
Befähigung des Prüflings nicht überzeugen, so ist die Prüfung auf weitere Prüfungs- 
fächer auszudehnen. 
Ist die Prüfung vor der Prüfungskommission im vollen Umfange der §§ 5 bis 7 
der Bundesratsbestimmungen B zu wiederholen (§ 9 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 a. a. O.), 
so finden die Vorschriften des § 28 der gegenwärtigen Verfügung mit der Maßgabe An- 
wendung, daß die Gesuche um Zulassung nur mit dem erloschenen Befähigungsausweis, 
einem ärztlichen Zeugnis über die erforderliche Körperbeschaffenheit und einem Leumunds- 
zeugnis zu belegen sind. Im Falle Bestehens dieser Prüfung ist von dem Vorsitzenden 
der Prüfungskommission ein neuer Befähigungsausweis auszufertigen. 
9830. 
Personen, welche das Amt eines Fleischbeschauers mindestens seit 1. April 1902 be- 
kleiden und bereit sind, sich der in § 10 Abs. 2 der Bundesratsbestimmungen B vorge- 
schriebenen /übergangsprüfung zu unterziehen, können bei tadelloser Dienstführung 
auf Empfehlung des Gemeinderats von dem Oberamt nach Anhörung des Oberamts- 
tierarztes zur weiteren Ausübung der Fleischbeschau unter der Bedingung zugelassen 
werden, daß sie sich spätestens bis zum 30. September 1903 zur Prüfung melden und 
solche spätestens bis zum 31. März 1904 bestehen. 
Die Prüfung ist, soweit nicht von dem Ministerium des Innern andere Anord- 
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