Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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nung getroffen wird, vor dem Oberamtstierarzt des Bezirks, in welchem der Prüfling 
als Fleischbeschauer angestellt ist, abzulegen. 
Die Prüfung hat sich in der Regel auf die stichprobenweise Anwendung der Vor- 
schriften des § 7 der Bundesratsbestimmungen B zu beschränken, doch ist dem Prüfling 
jedenfalls die vollständige Untersuchung und Beurteilung eines einzelnen Schlachttieres 
in Rücksicht auf die Schlachtvieh= und Fleischbeschau aufzugeben. Im Zweifelsfall kann 
die Prüfung auf sämtliche in § 7 a. a. O. vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände aus- 
gedehnt werden. 
Nach bestandener Prüfung ist ein Befähigungsausweis nach Anlage 1 auszustellen. 
Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung ist eine einmalige Wiederholung derselben zulässig. 
Von dem Ausfall der Prüfung ist dem Oberamt und dem Gemeinderat Mitteilung 
zu machen. 
§ 31. 
Die Prüfungsgebühren betragen für die Prüfung vor der Prüfungskommission 
(§ 28 und § 29 Abs. 6) 10 4, für die Nachprüfung vor dem Oberamtstierarzt (§ 29) 
5 ¾ und für die übergangsprüfung (§ 30) 3 —X. Die Prüfungsgebühr ist mit der 
Meldung zur Prüfung einzuzahlen. Eine Rückerstattung der Prüfungsgebühr findet nur 
statt, wenn das Zulassungsgesuch zurückgewiesen oder vor Beginn der Prüfung zurück- 
gezogen wird. 
Die Mitglieder der Prüfungskommission und die Oberamtstierärzte gelten als durch 
die zufallenden Prüfungsgebühren belohnt. Auswärtigen Kommissionsmitgliedern werden 
außerdem die regulativmäßigen Diäten und Reisekosten aus der Staatskasse gewährt. 
Der Dienststempel für die Prüfungskommission, sowie die Formulare für die Befähi- 
gungsausweise (§ 8 Abs. 3 der Bundesratsbe stimmungen B und § 30, Abs. 4 der gegen- 
wärtigen Verfügung) werden aus Staatsmitteln beschafft. Seitens der Oberamtstier= 
ärzte ist der Dienststempel der Oberamtstierarztstelle zu verwenden. 
Uechtliche Stellung und Pflichten der Beschauer. Juständigkeit derselben. 
832. 
Die Beschauer sind Hilfsbeamte der Polizeibehörden. 
Sie sind verpflichtet, die Schlachtvieh- und Fleischbeschau nach Maßgabe der Vor—
	        
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