Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Hekanntmachung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die technische Ausbildung der Nahrungemittel-Themiker. Vom 5. September 1903. 
Auf Grund des § 16 Abs. 4 der Prüfungsvorschriften für Nahrungsmittel-Chemiker 
vom 21. September 1894 (Reg. Blatt S. 287) ist den staatlichen Anstalten zur technischen 
Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln im Sinne des Abs. 1 Ziff. 4 des 
genannten Paragraphen 
das chemisch-technische Laboratorium und städtische Untersuchungsamt Heilbronn 
gleichgestellt worden. 
Stuttgart, den 5. September 1903. 
Pischel. 
  
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend das Verdot des Feilbietens von Ichweinen im Umherziehen. Vom 15. September 1903. 
Im Hinblick auf die in den letzten Tagen erfolgte Einschleppung der Maul= und 
Klauenseuche in verschiedene Gemeinden des Landes durch den Hausierhandel mit Trieb- 
schweinen wird auf Grund des § 56b Abs. 3 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzblatt 
von 1900 S. 871) nachstehendes verfügt: 
§ 1. 
Das Feilbieten von Schweinen im Umherziehen ist bis zum 31. Oktober d. J. 
einschließlich verboten. 8 
2. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen, soferne nich den bestehenden 
Gesetzen nicht eine höhere Strafe verwirkt ist, der Strafbestimmung des § 148 Ziff. 7a 
der Gewerbeordnung. 
83. 
Gegenwärtige Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Die von einzelnen Oberämtern auf Grund des § 9 der Ministerialverfügung vom 
21. Februar 1896, betreffend Maßregeln zur Bekämpfung der Maul= und Klauenseuche 
(Reg. Blatt S. 35), erlassenen weitergehenden Anordnungen werden durch diese Verfügung 
nicht berührt. 
Stuttgart, den 15. September 1903. 
Pischek.
	        
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