Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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& 29. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch, den 23. September 1903. 
  
Inhalt: 
Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten 
reiheitsstrafen. Vom 14. September 1903. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des 
iegswesens, r*l** die Ermächtigung zur Uusstellung ärzuiicheo Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche 
in Brastlien. Vom 10. September 1903. — Bekanntmachu ex Ministerien des Innern und des Kriegs- 
ens, betreffend di eepkeber 1 zur Kessemn Fachnged Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche im 
sadlichen Rußland. Vom 10. September 1 
  
  
  
Verfügung des Instizministeriums, 
betreffend die vollstrechung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Froiheitsstrafen. 
Vom 14. September 1903. 
iiee 
Die Vollstreckung gerichtlich erkannter Freiheitsstrafen ist in denjenigen Sachen, 
für welche die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen ist (K. Verordnung vom 
25. September 1879, Reg. Blatt S. 361), von dem Amtsrichter, welcher die Strafe aus- 
gesprochen oder bei Erlassung des Strafurteils in dem Schöffengerichte den Vorsitz geführt 
hat, in den andern Fällen von der Staatsanwaltschaft des betreffenden Landgerichts 
anzuordnen. 
§ 2. 
In den Fällen, in welchen die Strafvollstreckung der Staatsanwaltschaft obliegt, ist, 
wenn der Verurteilte in Untersuchungshaft sich befindet oder nach erfolgter Verkündung
	        
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