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der Strafantritt entweder im Wege der Selbststellung des Verurteilten in der
Strafanstalt (zu vergl. die Verfügung des Justizministeriums vom 4. April 1902,
Reg. Blatt S. 77) oder im Wege der Einlieferung des Verurteilten in die Straf-
anstalt (§ 3 Ziff. 5 der Gefangenen-Transportordnung vom 21. März 1903, Reg.Blatt
S. 111 ff.). Die Einlieferung erfolgt entweder durch einen unbewaffneten bürger-
lichen Begleiter nach Maßgabe der Verfügung der Ministerien der Justiz und des
Innern vom 8. Juni 1840, Reg. Blatt S. 268, vergl. mit § 11 der angeführten Ver-
fügung des Justizministeriums vom 4. April 1902, oder im Wege des gewöhnlichen
Gefangenentransports. Hat die Strafvollstreckungsbehörde ihren Sitz am gleichen Ort
mit der Strafanstalt, so ist der einzuliefernde Gefangene dieser unmittelbar zuzuliefern.
Handelt es sich bei der Einlieferung um einen nicht in Untersuchungshaft befind-
lichen und daher zum Strafantritt vorzuladenden Verurteilten, so ist bei der Feststellung
des Tages und der Stunde, auf welche die Ladung zum Strafantritt erfolgt, so vor-
zugehen, daß die Ankunft des Verurteilten in der Strafanstalt so rasch als möglich und,
wenn irgend tunlich, noch am gleichen Tage stattfinden kann. Demgemäß sind ins-
besondere bei jener Feststellung die Sonn= und Festtage gehörig zu berücksichtigen, da an
solchen Tagen keine Gefangenentransporte stattfinden bezw. diese Transporte Aufschub
oder Unterbrechung erleiden; auch sind die Bestimmungen genau zu beachten, welche in
Beziehung auf die Kurse der Gefangenenwagen auf der Eisenbahn und die sonstige
Benützung der Eisenbahnzüge getroffen sind.
8ö.
über jeden einer Strafanstalt zuzuweisenden Verurteilten ist ein Ein weisungs-
schein nach dem anliegenden Formular I auszufertigen. Dem Einweisungsschein ist
im Falle der Selbststellung und der Einlieferung durch einen unbewaffneten bürgerlichen
Begleiter (Verfügung vom 8. Juni 1840) eine Personalbeschreibung nach Formular II
beizulegen. In den Fällen des gewöhnlichen Gefangenentransports genügt es an der
auf den Transportschein (§ 27 der Gefangenen-Transportordnung) zu setzenden Per-
sonalbeschreibung.
In dem Einweisungsschein ist zutreffendenfalls ausdrücklich die Dauer der laut des
ergangenen Erkenntnisses gemäß § 60 des Strafgesetzbuchs auf die erkannte Strafe
anzurechnenden Untersuchungshaft anzugeben. Auch ist in dem Einweisungsschein der