Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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dem vorangegangenen Verfahren in Zweifel gezogen worden war, ist zu beachten die 
Verfügung des Justizministeriums vom 19. Oktober 1901, Amtsblatt S. 95. 
Die Strafanstaltsverwaltung ist gehalten, die Akten in möglichster Zeitkürze zurück- 
ugeben. 
zug 87. 
Wenn die Vollstreckung einer rechtskräftigen, in einer höheren Strafanstalt zu voll- 
ziehenden Freiheitsstrafe aus dem Grunde noch nicht erfolgen kann, weil zuvor eine 
andere gegen den Verurteilten im In= oder Auslande erkannte Freiheitsstrafe zu voll- 
ziehen ist, so hat die Behörde, welcher die Strafvollstreckung obliegt, der betreffenden 
Strafanstaltsverwaltung hievon Mitteilung zu machen. Die letztere hat über solche 
Mitteilungen eine Ausstandsliste zu führen. 
88. 
Die im Amtsgerichtsgefängnis zu vollziehenden Strafen werden am Sitze der Behörde, 
welcher die Strafvollstreckung obliegt, oder, wenn der Verurteilte an einem anderen Orte 
in Haft sich befindet, bei dem betreffenden Amtsgerichte vollzogen. 
Die gedachten Strafen sollen jedoch in dem Gefängnisse desjenigen Amtsgerichts, in 
dessen Bezirk der auf freiem Fuß befindliche Verurteilte seinen Wohnsitz hat oder zeitlich 
sich aufhält, in dem Fall vollzogen werden, wenn der Verurteilte hierauf anträgt und 
dem Antrag füglich entsprochen werden kann. Auch ist auf Ersuchen der Strafvoll- 
streckungsbehörde die Strafe in dem Gefängnis des für den Wohnsitz oder Aufenthaltsort 
des Verurteilten zuständigen Amtsgerichts dann zu vollziehen, wenn der Verurteilte 
hiegegen keinen Widerspruch erhebt. 
Dem Gerichtsdiener ist eine schriftliche Weisung zum Vollzug der Strafe zuzustellen, 
in welcher die Art und Dauer der Strafe, der Beginn und das Ende der Strafzeit ent- 
halten sein muß. Vergl. auch § 39 Abs. 2 der Dienst= und Hausordnung für die 
amtsgerichtlichen Gefängnisse vom 4. März 1899, Reg. Blatt S. 162. 
Liegt die Strafvollstreckung nicht einem bei dem Amtsgericht, in dessen Gefängnis 
die Strafe vollzogen werden soll, angestellten Amtsrichter ob, so wird dieselbe durch 
Übersendung einer beglaubigten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen 
Abschrift der Urteilsformel (§ 5 Ziff. 1) und einer Urkunde über die Pflichtigkeit des 
Verurteilten zum Ersatz der Kosten der Strafvollstreckung (§ 3) eingeleitet.
	        
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