Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Erlasse des Justizministeriums vom 27. Juli 1885, Amtsblatt S. 33, 8. Dezember 
1890, Amtsblatt S. 96, 12. Mai 1900, Amtsblatt S. 111, und vom 23. Mai 1901, 
Amtsblatt S. 39. 
Wegen der Benachrichtigungen und Vormerkungen über Gesamt= und Zusatzstrafen 
gemäß § 79 des Strafgesetzbuchs und § 492 der Strafprozeßordnung ist maßgebend die 
Verfügung des Justizministeriums vom 23. November 1891, Amtsblatt S. 57. 
N 1. 
In Betreff der Berücksichtigung des Körper= und Gesundheitszustands der in die 
höheren Strafanstalten einzuliefernden Personen wird auf die Verfügung des Justiz= 
ministeriums vom 5. Mai 1896, Reg. Blatt S. 111 und Amtsblatt des Justizministeriums 
S. 31, in Betreff der Aufnahme kranker Personen in die amtsgerichtlichen Gefängnisse 
auf den § 43 der Dienst= und Hausordnung für die amtsgerichtlichen Gefängnisse vom 
4. März 1899, Reg. Blatt S. 162, verwiesen. Wegen der Behandlung mit Krätze behaf- 
teter Gefangener wird auf den § 44 der eben angeführten Dienst= und Hausordnung 
und auf die einschlägigen Bestimmungen der Verfügung der Ministerien der Justiz und 
des Innern vom 3. März 1829, Reg. Blatt S. 384, soweit sie noch in Geltung stehen 
(vergl. Ziff. 4 der angeführten Verfügung vom 5. Mai 1896), Bezug genommen. (Siehe 
auch § 72 Abs. 3 der Gefangenen-Transportordnung vom 21. März 1903.) 
über die Verabreichung von Kleidungsstücken an amtsgerichtliche Gefangene und die 
Einlieferung in die höheren Strafanstalten mit solchen Kleidungsstücken sind zu vergl. 
die §§ 102 und 107 der oben angeführten Dienst= und Hausordnung für die amts- 
gerichtlichen Gefängnisse. 
8 12. 
Die gegenwärtige Verfügung tritt an die Stelle der Verfügung des Justiz- 
ministeriums vom 26. September 1879, betreffend die Vollstreckung der von den bürger- 
lichen Gerichten erkannten Freiheitsstrafen, Reg. Blatt S. 365. Im Einvernehmen mit 
dem K. Ministerium des Innern werden die in § 11 Ziff. 1, 2 und 5 der Verfügung 
vom 26. September 1879 genannten Verfügungen der Ministerien der Justiz und des 
Innern vom 10. Oktober 1820, betreffend den Gesundheitszustand und die Kleidung der 
einzuliefernden Strafgefangenen, Reg. Blatt S. 521, vom 12. Oktober 1825 in demselben 
Betreff, Reg. Blatt S. 666, und vom 18. Januar 1840, betreffend die Einlieferung
	        
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