Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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D. 
Die Lehrkräfte bestehen aus: 
1) ordentlichen Professoren, 
2) außeror dentlichen Professoren, 
3) Fach= und Hilfslehrern. 
Zur Unterstützung der Professoren werden nach Bedürfnis Assistenten, sowie 
technische Beamte und Hilfskräfte bestellt. 
Die dienstrechtlichen Verhältnisse aller Vorgenannten sind durch das Beamtengesetz 
bestimmt. 
Außerdem werden Privatdozenten nach den Bestimmungen der Habilitationsord- 
nung zugelassen. ge. 
Mit dem Lehrauftrag für ein bestimmtes Fach ist in der Regel auch die Leitung 
des zugehörigen Instituts, die überwachung der Sammlungen und die Verpflichtung zur 
Abgabe einschlägiger akademischer Gutachten verbunden. 
II. Leitung und Verwaltung. 
87. 
Die Leitung und Verwaltung wird geführt: 
1) durch den Rektor, 
2) für die einzelnen Abteilungen durch ihre Vorstände und Kollegien, 
3) für die gesamte Hochschule durch den Senatsausschuß und den akademischen 
Senat. 
I. Rektor. 
88. 
Der Rektor wird von dem König für die Dauer eines Studienjahrs auf den Vorschlag 
des Senats ernannt, welcher aus der Zahl sämtlicher ordentlicher Professoren durch ge- 
heime Abstimmung drei Kandidaten mit absoluter Stimmenmehrheit bezeichnet. Erhalten 
bei der Wahl zwei Professoren je die Hälfte aller gültigen Stimmen, so entscheidet 
das Los. 
Der jeweilige Rektor kann wiederholt, jedoch ohne Unterbrechung nur dreimal nach- 
einander, in Vorschlag gebracht werden.
	        
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