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einer die Genußtauglichkeit des Fleisches ausschließenden Erkrankung sich zeigen, die nähere
Untersuchung (Anschneiden kranker Teile) und Beurteilung des Falles nur zu, wenn:
1) die Schlachtung wegen eines der im § 11 Abs. 1 der Bundesratsbestimmungen A
genannten Schäden und innerhalb der ersten 12 Stunden nach dem Eintreten
des Schadens erfolgt ist,
oder
2) die Genußuntauglichkeit des ganzen Tierkörpers (vergl. § 30 Ziff. 2 a. a. O.)
von vornherein feststeht bezw. vom Besitzer anerkannt wird.
Im Fall der Unzuständigkeit des nicht als Tierarzt approbierten Beschauers sind
neben der Vorschrift des § 5 der Bundesratsbestimmungen A die Anordnungen in § 42
der gegenwärtigen Verfügung zu beachten.
Anmeldung zur Beschan.
g 35.
Der allgemeine Beschauzwang bleibt bis auf weiteres auf die in §§ 1, 2 des Reichs-
gesetzes vom 3. Juni 1900 vergl. mit Ziff. 1 der Bekanntmachung des Reichskanzlers
vom 10. Juli 1902 und §§ 1, 2 der Bundesratsbestimmungen 4 bezeichneten Fälle be-
schränkt (vergl. jedoch Abs. 3).
Hienach liegt eine Verpflichtung zur Anmeldung vor, und zwar:
1) zur Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
wenn Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel
oder Hunde behufs Verwendung des Fleisches zum Genusse für Menschen
geschlachtet werden und
a. das Fleisch nicht ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers (vergl.
übrigens § 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes) verwendet werden soll
oder,
b. soweit es sich um Hausschlachtungen handelt, das Tier Merkmale einer der
in 8 33 der Bundesratsbestimmungen A aufgeführten Krankheiten zeigt;
2) nur zur Fleischbeschau,
wenn
a. die unter Ziff. 1 bezeichneten Tiere zu dem dort genannten Zwecke, weil