Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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g 30. 
Als außerordentliche Studierende können diejenigen aufgenommen werden, welche 
Zeugnisse der in § 29 genannten Art nicht haben, aber sich urkundlich mindestens über 
den Besitz der Kenntnisse ausweisen, welche zur wissenschaftlichen Befähigung für den 
einjährig-freiwilligen Militärdienst im Deutschen Heere erforderlich sind. Sofern der 
Besitz dieser Kenntnisse nicht durch das Befähigungszeugnis der besuchten Lehranstalt 
nachgewiesen wird, kann er auf Grund gleichwertiger Zeugnisse durch das Abteilungs- 
kollegium mit Zustimmung des Rektors festgestellt werden. 
Zur Aufnahme in die Abteilung für Maschineningenieurwesen, einschließlich Elektro- 
technik, wird überdies der Nachweis einer längeren, erfolgreichen praktischen Tätigkeit 
verlangt, wovon mindestens ein Jahr auf Arbeiten in der Werkstätte entfallen muß. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche von anderen Hoch- 
schulen auf die hiesige Technische Hochschule übergehen. Bei einem lübertritt ist außer- 
dem das Abgangszeugnis von der zuletzt besuchten Hochschule vorzulegen. 
/ 31. 
Die Anmeldung zur Aufnahme geschieht persönlich bei dem ersten Verwaltungsbeamten 
und zwar regelmäßig am Anfang des Semesters. 
Die Aufnahme erfolgt durch den Rektor, welcher die Eintretenden mittels Handschlags 
auf die Beobachtung der für die Studierenden erlassenen Vorschriften verpflichtet und 
ihnen, nachdem sie sich eigenhändig in das Einschreibebuch der Hochschule eingetragen und 
die festgesetzten Gebühren, sowie den Mindestbetrag des Unterrichtsgeldes bezahlt oder ein 
vorschriftsmäßiges Nachlaßgesuch eingereicht haben, eine Ausweiskarte ausstellt. 
Einschreibungen finden für das Wintersemester nach dem 20. November, für das 
Sommersemester nach dem 20. Mai, wenn nicht triftige Gründe geltend gemacht werden, 
nicht mehr statt. 
832. 
Jeder Studierende hat in die Abteilung einzutreten, welche auf den Beruf vorbe- 
reitet, dem er sich widmen will. 
Zum übbertritt von einer Abteilung in die andere ist die Genehmigung des Rektors 
einzuholen. 
Die Wahl der Vorlesungen steht den Studierenden frei; auch im Besuch der
	        
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