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übungen findet eine Beschränkung nur insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf
die Erhaltung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die Studierenden haben
in jedem Semester honorarpflichtige Vorlesungen oder Uibungen zu belegen.
g 33.
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und übungen teilzunehmen
wünschen, aber nicht als Studierende eintreten können (vergl. §§ 28—30) oder wollen,
können vom Rektor mit Zustimmung der beteiligten Dozenten als Hospitanten auf jeder-
zeitigen Widerruf zugelassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig gemacht werden.
g 34.
Die Studierenden haben neben der Aufnahmegebühr für die Teilnahme an den
Vorträgen und Übungen ein nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden bemessenes,
auf einen Mindestbetrag festgesetztes Unterrichtsgeld zu bezahlen. Außerdem wird
für Abnützung der Apparate und Instrumente, sowie für Materialverbrauch u. s. w. in
den Laboratorien und bei einzelnen übungen ein angemessenes Ersatzgeld erhoben.
Für Vorträge und übungen der Privatdozenten wird das Honorar von diesen
selbst mit Genehmigung des Rektors festgesetzt.
Für das von den Hospitanten zu entrichtende Honorar bestehen besondere Sätze.
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts= und Ersatzgeldes, sowie der entrichteten
Honorare kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt nicht beansprucht werden.
g 36.
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann den württembergischen Staatsangehörigen
und ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums auch Angehörigen anderer
deutscher Staaten, welche über Fleiß und sittliches Verhalten ein gutes Zeugnis haben,
das Unterrichts- und Ersatzgeld ganz oder teilweise nachgelassen werden.
g 36.
Außerdem können an bedürftige und würdige Studierende Staatsstipendien,
sowie Stipendien aus den Erträgnissen der an der Hochschule bestehenden Stiftungen
nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen verliehen werden.