Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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übungen findet eine Beschränkung nur insoweit statt, als dies durch die Rücksicht auf 
die Erhaltung eines erfolgreichen Studiengangs geboten ist. Die Studierenden haben 
in jedem Semester honorarpflichtige Vorlesungen oder Uibungen zu belegen. 
g 33. 
Personen (auch weibliche), welche an einzelnen Vorträgen und übungen teilzunehmen 
wünschen, aber nicht als Studierende eintreten können (vergl. §§ 28—30) oder wollen, 
können vom Rektor mit Zustimmung der beteiligten Dozenten als Hospitanten auf jeder- 
zeitigen Widerruf zugelassen werden. Die Zulassung kann von dem Nachweis genügender 
Vorkenntnisse und genauem Ausweis über die Persönlichkeit abhängig gemacht werden. 
g 34. 
Die Studierenden haben neben der Aufnahmegebühr für die Teilnahme an den 
Vorträgen und Übungen ein nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden bemessenes, 
auf einen Mindestbetrag festgesetztes Unterrichtsgeld zu bezahlen. Außerdem wird 
für Abnützung der Apparate und Instrumente, sowie für Materialverbrauch u. s. w. in 
den Laboratorien und bei einzelnen übungen ein angemessenes Ersatzgeld erhoben. 
Für Vorträge und übungen der Privatdozenten wird das Honorar von diesen 
selbst mit Genehmigung des Rektors festgesetzt. 
Für das von den Hospitanten zu entrichtende Honorar bestehen besondere Sätze. 
Eine Rückerstattung des bezahlten Unterrichts= und Ersatzgeldes, sowie der entrichteten 
Honorare kann bei vorzeitigem oder unfreiwilligem Austritt nicht beansprucht werden. 
g 36. 
Bei nachgewiesener Mittellosigkeit kann den württembergischen Staatsangehörigen 
und ausnahmsweise mit Genehmigung des Ministeriums auch Angehörigen anderer 
deutscher Staaten, welche über Fleiß und sittliches Verhalten ein gutes Zeugnis haben, 
das Unterrichts- und Ersatzgeld ganz oder teilweise nachgelassen werden. 
g 36. 
Außerdem können an bedürftige und würdige Studierende Staatsstipendien, 
sowie Stipendien aus den Erträgnissen der an der Hochschule bestehenden Stiftungen 
nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen verliehen werden.
	        
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