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31.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 15. Oktober 1903.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die
hriruunn einer Verladestation für Wagenladungsgüter in Schramberg erforderlichen Grundeigentums im
ege der Zwangsenteignung. Vom 28. September 1903. — Verfügung der Ministerien der Jußftiz, der
auswärtigen Angelegenheiten (Verkehrsabteilung), des Innern, des Kriegswesens und der Finan en, be-
treffend Begnadigungen und vorläufige Entlassungen, an denen der Geschäftsbereich der
Marineverwaltung beteiligt ist. Vom 30. September 1903. — Bekanntmachung der Ministerien der Justiz
und des Innern, betreffend einen Familienvertrag des Fürsten Eberhard von Waldburs- Zeil-Wurzach un
des Fürsten Wilhelm von Waldburg-Zeil-Trauchburg. Vom 3. Oktober 1905
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Staatseisenbahnverwaltung zur Erwerbung des für die gerstellung
einer Verladestation für Wagenladungsgüter in Schramberg erforderlichen Grundeigentums
im Wege der Zwangsenteignung. Vom 28. September 1903.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs-
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), ver-
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke der Herstellung der
nach Art. 5 Ziff. 16 des Gesetzes vom 23. Juli 1901 (Reg. Blatt S. 209) auszuführenden
Verladestation für Wagenladungsgüter in Schramberg (Schramberg Nordbahnhof) die
nach dem genehmigten allgemeinen Plan für dieses Unternehmen erforderlichen Grund-
stücke und Rechte an Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plan soll die Verladestation nördlich vor den bestehenden Bahnhof