Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Schramberg längs der Bahnlinie von km 74700 bis 84150 der Bahnnumerierung 
zwischen die bestehende Bahn und die Staatsstraße zu liegen kommen. Zur Verbesserung 
der übersehbarkeit des Straßenübergangs am Südende der Verladestation ist ein Teil 
des Geländes abzuheben. 
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn- 
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt. 
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 28. September 1903. 
Wilhelm. 
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. v. Schnürlen. 
Verfügung der Ministerien der Instiz, der auswärtigen Angelegenheiten (Verkehrsabttilung), 
des Innern, des Kriegswesens und der Finanzen, 
betreffend Begnadigungen und vorläufige Enklassungen, an denen der Geschäftebereich der Militär- 
oder Marineverwaltung beteiligt ist. Vom 30. September 1903. 
In Bezug auf das Verfahren bei Begnadigungen und vorläufigen Entlassungen, an 
denen der Geschäftsbereich der Militär= oder Marineverwaltung beteiligt ist, werden 
hiemit die nachstehenden Vorschriften erlassen: 
1) Begnadigungsgesuche der durch ein K. Preußisches Militärgericht oder ein 
Marinegericht verurteilten Personen, bei denen die Vollstreckung der Strafe 
auf die bürgerlichen Behörden übergegangen ist (§ 15 Abs. 3 des Militärstraf- 
gesetzbuchs) und welche ihre Strafe in einer gerichtlichen Strafanstalt oder einem 
Gerichtsgefängnis verbüßen, sind von dem Strafanstalts= oder Gefängnisvorstand 
mit einer Außerung über das Verhalten des Verurteilten am Strafplatz unmittel- 
bar dem Justizministerium vorzulegen, welches die Gesuche an den Präsidenten 
des Reichsmilitärgerichts weiter leiten wird: 
2) Begnadigungsgesuche der von den bürgerlichen Gerichten verurteilten Personen, 
welche ihre Strafe in einer militärischen Strafanstalt verbüßen (vergl. 88 2 und 
7 der Militärstrafgerichtsordnung), werden von den militärischen Vorgesetzten der 
Gefangenen mit einer gutächtlichen Außerung
	        
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