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In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Unter-
türkheim durch Rechtsanwalt Dr. Mattes in Stuttgart vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt.
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauf-
tragt. ·
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 9. Oktober 1903.
Wilheln.
Breitling. Pischek. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. v. Schnürlen.
Verfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend die Anordunng einer neuen Abgeordnetenwahl für den Gberamtsbezirk Waldsee.
Vom 8. Oktober 1903.
Nachdem der bisherige Abgeordnete für den Oberamtsbezirk Waldsee gestorben ist,
wird auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Königs die Vornahme einer
Neuwahl für den Oberamtsbezirk Waldsee angeordnet und nachstehendes verfügt:
1) Die örtlichen Kommissionen für Entwerfung und Fortführung der Wählerlisten
haben unverweilt für die Richtigstellung der letzteren Sorge zu tragen und dabei zu
beachten, daß gemäß Art. 4 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899
(Reg. Blatt S. 31) sämtliche Wahlberechtigte, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz
oder ihren nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amtswegen in die
Wählerliste ausgenommen werden müssen.
Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl-
kommissionen auf §3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vwom.,,
(Reg. Blatt von 1900 S. 232) noch besonders hingewiesen.
2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahl-
berechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Waldsee
im Amtsblatt zu erlassen und außerdem von den Ortsvorstehern in den einzelnen Ge-
meinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen-
wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, somit spätestens am Samstag, den 31. Oktober