Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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arztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch uur beim Gebrauche für Tierc, verabfolgt 
werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf jedesmal erneute derartige Anweisung 
gestattet. « 
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, muß 
auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur auf ärztliche 
Anweisung abzugeben“ angebracht sein. 
84. 
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen und ß auf- 
geführten Mittel ist verboten. 
865. 
In Bezug auf die öffentliche Ankündigung und die Anpreisung der nicht unter 
diese Verfügung fallenden Arzneimittel durch die Apotheker verbleibt es bei den Vor- 
schriften des § 21 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom I. Juli 1885, 
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Apotheken, sowie die Zubereitung und 
Feilhaltung der Arzneien (Reg. Blatt S. 305). 
86. 
Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft. 
Mit diesem Tage treten die Verfügungen des Ministeriums des Innern, betreffend 
das Verbot der öffentlichen Ankündigung von Geheimmitteln, vom 26. Juli 1898 (Reg.- 
Blatt S. 161), vom 14. Februar 1899 (Reg. Blatt S. 45), vom 9. Oktober 1900 
(Reg. Blatt S. 777) und vom 11. November 1901 (Reg. Blatt S. 377) außer Wirkung. 
Der § 8 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 30. Dezember 1875, 
betreffend die Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und chemischen Präparaten zu 
Heilzwecken (Reg. Batt von 1876 S. 13) und die zu dessen Ausführung erlassene Ver- 
fügung des Ministeriums des JInnern vom 15. Februar 1877, betreffend den Verkauf 
der als Handelsartikel vorkommenden Arzneimischungen in den Apotheken (Reg. Blatt 
S. 21) werden vom Tage der Verkündigung dieser Verfügung ab aufgehoben. 
Stuttgart, den 4. November 1903. 
Pischek.
	        
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