Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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§ 41. 
Die Genehmigung der Schlachtung und die Anordnung der etwa zu beobachtenden 
besonderen Vorsichtsmaßregeln (§7 Abs. 1 des Reichsgesetzes und § 13 der Bundes- 
ratsbestimmungen A) hat durch Ausstellung eines Schlachterlaubnisscheins nach Anlage 2 
zu erfolgen. Eine mündliche Genehmigung ist statthaft, wenn die Schlachtung im r!5n 
mittelbaren Anschluß an die Lebendschau oder in einem öffentlichen Schlachthaus erfolgt. 
Ob die Voraussetzungen des § 13 der Bundesratsbestimmungen A für die teilweise 
Entbindung der Beschauer von der Benachrichtigung der Besitzer in öffentlichen Schlacht- 
häusern gegeben sind, wird von der Ortspolizeibehörde bestimmt. 
Besondere Vorsichtsmaßregeln sind bei Erteilung der Schlachterlaubnis nur insoweit 
anzuordnen, als es notwendig ist, um bei kranken oder krankheitsverdächtigen Tieren eine 
Verbreitung des Krankheitsstoffes zu verhüten, oder um die Erkennbarkeit der Krankheit 
oder die Beurteilung der Genußtauglichkeit des Fleisches am geschlachteten Tiere sicher- 
zustellen. Nötigenfalls kann zu diesen Zwecken verfügt werden, daß das Tier nur in 
bestimmten Räumlichkeiten (Sanitätsschlachthaus 2c.) oder nur in Gegenwart des Beschauers 
geschlachtet werden darf. 
Von der Versagung der Schlachterlaubnis (§ 9 und § 11 Abs. 2 der Bundesrats- 
bestimmungen A) ist außer dem Tierbesitzer (§ 13 a. a. O.) die Ortspolizeibehörde, soweit 
diese nicht auf dem im § 42 der gegenwärtigen Verfügung vorgeschriebenen Wege Kenntnis 
von der Sachlage erhält, vom Beschauer unverzüglich mündlich oder schriftlich zu benach- 
richtigen. Für öffentliche Schlachthäuser kann durch ortspolizeiliche Vorschrift eine er- 
forderlichenfalls wieder entfernbare Kennzeichnung der beanstandeten Tiere vorgeschrieben 
werden. 
g 42. 
Behufs Sicherung der Fortsetzung der bereits begonnenen Beschau ist in den Fällen 
des § 11 Abs. 2 und 3, sowie des § 21 Abs. 3 und eventuell auch im Falle des § 18 
der Bundesratsbestimmungen A die Zuziehung des tierärztlichen Beschauers von Amts 
wegen herbeizuführen. Gegebenenfalls hat der nicht als Tierarzt approbierte Beschauer, 
sofern nicht etwa seitens des Tierbesitzers auf die Schlachtung des Tieres behufs Ver- 
wendung des Fleisches als Nahrungsmittel für Menschen verzichtet wird (§ 12 a. a. O.), 
den tierärztlichen Beschauer unverzüglich, nötigenfalls durch Vermittlung der Ortspolizei- 
behörde, unter Mitteilung des Ergebnisses der bisherigen Untersuchung zu benachrichtigen.
	        
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