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ekanntmachung des Ministeriums des Innern,
bekreseend das Erlöschen der jaristischen Persönlichkeit des Kl. Glgastifts in Stuttgart.
Vom 11. November 1903.
Nachdem das K. Olgastift in Stuttgart auf Grund des unter dem 19. Oktober 1900
bis 16. März 1901 zwischen der K. Zivillisteverwaltung, der K. Staatsregierung und der
Stadtgemeinde Stuttgart abgeschlossenen Vertrags am 1. April ds. Is. an die Stadt-
gemeinde Stuttgart übergegangen und dasselbe gemäß §§ 9 und 10 des Statuts vom
Jahre 1877 durch Allerhöchste Entschlitßung Seiner Königlichen Majestät vom
21. September 1903 für aufgelöst erklärt worden ist, ist die dem K. Olgastift vermöge
Allerhöchster Entschließung vom 27. Dezember 1877 (Reg. Blatt S. 302) verliehene
juristische Persönlichkeit erloschen.
Stuttgart, den 11. November 1903.
Pischek.
vVerfügung des Ministerinms des Innern,
betreffend den Verkehr mit Schlachtoich und Fleisch. Vom 26. November 1903.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 1. Februar 1903, betreffend
den Verkehr mit Schlachtvieh und Fleisch (Neg. Blatt S. 27) wird abgeändert, wie folgt-
I. Der § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Für die Nachstempelung hat der Beschauer von dem Eigentümer des
Fleisches außer der etwaigen Reisekostenentschädigung von 15 Pfennig für den
Kilometer eine Gebühr zu beanspruchen, welche bis zu zwanzig Fleischstücken
10 Pfennig und für je weitere ein bis zehn Fleischstücke je weitere 10 Pfennig,
jedenfalls aber nicht mehr als 1 Mark beträgt.
II. Der zweite Satz des § 52 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
Bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus einem anderen Gemeindebezirk
zum Zwecke des Verkaufs oder zum Zwecke der Herstellung von Würsten und
anderen Fleischwaren für den Verkauf muß jedes einzelne Fleischstück mit
einem Stempel versehen sein. Soweit nach den örtlichen Verhältnissen die
Durchführung dieser Vorschrift als ein Bedürfnis nicht erscheint, kann deren