Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Anwendbarkeit im Wege ortspolizeilicher Vorschrift für den ganzen Gemeinde- 
bezirk oder einzelne Teile desselben ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die 
Nichtanwendung der Vorschrift darf von der Herkunft des Fleisches nicht 
abhängig gemacht werden. 
III. In den §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 2 werden die Worte: „§ 52 Satz 2 ersetzt 
durch die Worte: „§ 52 Abs. 2 Satz 1“. 
Stuttgart, den 26. November 1903. 
Pischek. 
Versügung des Ministerinms des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Dienstprüfung für Zeichenlehrer und Zeichenlehreriunen. Vom 9. November 1903. 
Für die Dienstprüfung der Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen wird mit Aller- 
höchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom heutigen Tage nach- 
stehendes verfügt: 
81. 
Behufs Darlegung der Befähigung zur Anstellung auf Zeichenlehrer= oder Zeichen- 
lehrerinnenstellen an den der Ministerialabteilung für die höheren Schulen unterstellten 
Anstalten, sowie an den Bildungsanstalten für Lehrer und Lehrerinnen und an den ge- 
werblichen Fortbildungsschulen wird eine staatliche Dienstprüfung für Zeichenlehrer und 
Zeichenlehrerinnen eingerichtet. 
§2. 
Die Prüfungen werden, wenn sich mindestens 3 zulassungsfähige Prüflinge gemeldet 
haben, zu Stuttgart, gewöhnlich im Frühjahr, durch eine jeweils von dem Ministerium 
des Kirchen= und Schulwesens bestellte Prüfungskommission abgehalten. 
Dieser gehören für die Regel an: 
als Vorsitzender: 
der Vorstand der Kommission für die gewerblichen Fortbildungsschulen oder ein 
anderer von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens aus seinem Ge- 
schäftskreis bestellter Verwaltungsbeamter;
	        
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