Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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öffentliche Unterrichtsanstalt besuchen, durch deren Vorstand, wenn sie im öffentlichen 
Schuldienst stehen, durch ihre vorgesetzte Dienstbehörde, in den übrigen Fällen unmittelbar. 
Der Meldung sind beizulegen: 
1) ein Geburtsschein, 
2) ein Ausweis über den Besitz einer deutschen Staatsangehörigkeit, 
3) bei männlichen Bewerbern die Militärpapiere, 
4) eine selbstverfaßte Darstellung des Lebens= und Bildungsgangs, 
5) Zeugnisse über Schul= und Fachbildung und über früher abgelegte Prüfungen, 
außerdem selbstgefertigte Studienarbeiten aus den verschiedenen Prüfungsfächern 
im Zeichnen (mit Malen) und im Modellieren, mit der Versicherung, daß sie 
ohne fremde Hilfe angefertigt wurden, 
6) ein amtliches Sittenzeugnis. 
Nicht rechtzeitig eingereichte Gesuche werden zurückgewiesen. 
86. 
Die Prüfung umfaßt neben einem theoretischen (mündlichen und schriftlichen) Teil 
Zeichnen (mit Malen) und Modellieren. 
Die Prüfung im Zeichnen umfaßt folgende Gegenstände: 
1) Projektionszeichnen, Schattenkonstruktion und Perspektive, 
2) Zeichnen und Entwerfen von Ornamenten in angewandter Form, 
3) Zeichnen und Malen nach der Natur: 
Geräte, Gefäße; 
Früchte, Pflanzen, Tiere; 
Zeichnen von Landschaften und Figuren (Kopf, Akt), 
außerdem als Wahlfach 
4) technisches Fach= und Bauzeichnen (vergl. auch § 10). 
Im Modellieren haben die Prüflinge je nach Wahl ein Ornament oder ein 
figürliches Modell anzufertigen. 
Die mündliche Prüfung umfaßt: 
1) Methodik des Zeichenunterrichts, 
2) Grundzüge der ornamentalen und architektonischen Formenlehre, 
3) Grundzüge der Kunstgeschichte.
	        
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