Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Sie wird ergänzt durch eine Lehrprobe, in der insbesondere die Fähigkeit nach- 
zuweisen ist, eine Aufgabe aus dem Freihand= oder dem gebundenen Zeichnen mit den 
Schülern zu entwickeln, an der Wandtafel auch aus dem Gedächtnis eine richtige Vor- 
zeichnung zu geben und die Fehler in den Schülerarbeiten gehörig zu korrigieren. 
In der schriftlichen Prüfung ist ein Aufsatz aus dem Gebiet der mündlichen 
Prüfungsfächer auszuarbeiten. 
Alles Nähere über die Vornahme der Prüfung und die Feststellung der Prüfungs- 
ergeb nisse wird durch eine Prüfungsanweisung bestimmt. 
86. 
Prüflinge, die sich irgend einer Täuschung, insbesondere unerlaubter Hilfsmittel oder 
fremder Unterstützung bedienen oder die anderen zur Lösung ihrer Aufgabe behilflich 
sind, werden, wenn dies im Laufe der Prüfung entdeckt wird, durch die Prüfungs- 
kommission ausgeschlossen. Erfolgt die Entdeckung erst später, so wird die Ausstellung 
eines Prüfungszeugnisses versagt oder das schon ausgestellte Zeugnis zurückgenommen. 
Der Versuch einer solchen Täuschung zieht die gleichen Folgen nach sich. 
87. 
Den mit Erfolg Geprüften wird ein von der Prüfungskommission unterschriebenes 
Zeugnis ausgestellt, das die Prüfungsnoten für die einzelnen Fächer und das aus ihnen 
sich ergebende Gesamtzeugnis enthält, mit Unterscheidung folgender Stufen: 
vorzüglich 
recht gut 
gut 
befriedigend 
genügend. 
Die Namen der mit Erfolg Geprüften werden im Staatsanzeiger bekannt gemacht. 
88. 
Die Prüfung darf nur zweimal wiederholt werden und in der Regel nur innerhalb 
der nächsten 4 Jahre, von der ersten Beteiligung an gerechnet. Das Gleiche gilt, wenn
	        
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