Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

518 
zur Prüfung zugelassen werden. Sie haben sich jedoch, wenn es sich um eine Befreiung 
von den Erfordernissen in § 3 Ziff. 3 handelt, einer besonderen Vorprüfung über ihre 
allgemeine Bildung zu unterziehen. 
§s 13. 
Als genügender Befähigungsnachweis für die Anstellung auf Zeichenlehrerstellen im 
Sinn von § 1 kann auch die Erstehung der Diplomprüfung für Zeichenlehrer an der 
K. Kunstgewerbeschule in Stuttgart gelten, wenn sie vor Erscheinen dieser Verfügung statt- 
gefunden hat. " « 
Stuttgart, den 9. November 1903. 
Weizsäcker. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.