Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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zuerst die Mitglieder des Verwaltungskollegiums und sodann die übrigen Mitglieder 
zur Stimmgebung aufzurufen. Die Beschlußfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit 
sämtlicher Anwesenden. Bei namentlichen Abstimmungen ist in den Protokollen das 
Stimmenverhältnis bei den Vertretern der Handelskammern, den Vertretern der 
Handwerkskammern, den Vertretern der Lohnarbeiter, den durch Ernennung be- 
rufenen Beiräten und bei den Mitgliedern des Verwaltungskollegiums getrennt 
anzugeben. 
Stuttgart, den 7. Dezember 1903. 
Pischek. 
Berichtigung. 
In § 10 der Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Dienst- 
prüfung für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen, vom 9. November 1903, Reg. Blatt S. 517, muß es 
anstatt „Der Anstellung auf Zeichen lehrerstellen 2c.“ heißen: „Der Anstellung auf Zeichen lehrstellen 2c.“. 
Gedruckt in der Buch druckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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