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inzwischen wieder eingestellt worden sind, als auch diejenigen, welche wegen eingetretener
erheblicher Anderungen anders einzuschätzen sind.
Behufs dieser Einschätzung können die Ortsvorsteher die Betriebsunternehmer einzeln
oder durch öffentliche Aufforderung, soweit erforderlich, zur Anmeldung solcher Betriebe,
Betriebsteile oder Nebenbetriebe bei der Ortsbehörde und zur Erteilung aller für die
Einschätzung erforderlichen Auskünfte unter Androhung von Ungehorsamsstrafen (Art. 2
des Gesetzes vom 12. August 1879, Reg. Blatt S. 153) anhalten.
Wenn darüber, ob ein Betrieb, Betriebsteil oder Nebenbetrieb zu einem fingierten
Steuerkapital einzuschätzen ist, Zweifel bestehen, so kann bei dem Genossenschaftsvorstand
hiewegen angefragt werden.
84.
In Gemeinden, welche an oder in der Nähe der Landesgrenze liegen, ist besonders
mit Sorgfalt zu erheben, von welchen Betrieben, die in dem Gemeindebezirk ihren Sitz
haben (vergl. § 65 des Reichsgesetzes), einzelne Grundstücke über der Landesgrenze liegen,
und welchen Reinertrag dieselben abwerfen. Soweit die erforderlichen Auskünfte nicht
mit Sicherheit von den Betriebsunternehmern zu erhalten sind, ist den Ortsbehörden eine
Befragung der Behörden des Nachbarstaats in Gemäßheit des § 154 des Reichsgesetzes
unbenommen.
§ 5.
Die Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe, für welche fingierte Stenerkapitale
festzusetzen sind, sind von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung in eine fort-
laufende Liste aufzunehmen.
Die Liste ist nach dem in Anlage B enthaltenen Formular anzulegen. Alljährlich
im Monat August ist die Liste zu prüfen und zu ergänzen beziehungsweise richtig zu
stellen, wobei Einträge, die eine Anderung erfahren, zu streichen und unter einer neuen
Nummer vorzutragen sind; sodann ist die Summe der Stenerkapitale zu berechnen und
zu beurkunden.
86.
Die für die Höhe des Reinertrags maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind von
der Ortsbehörde zu erheben. Zu diesem Behuf können die Betriebsunternehmer erfor-