Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

534 
inzwischen wieder eingestellt worden sind, als auch diejenigen, welche wegen eingetretener 
erheblicher Anderungen anders einzuschätzen sind. 
Behufs dieser Einschätzung können die Ortsvorsteher die Betriebsunternehmer einzeln 
oder durch öffentliche Aufforderung, soweit erforderlich, zur Anmeldung solcher Betriebe, 
Betriebsteile oder Nebenbetriebe bei der Ortsbehörde und zur Erteilung aller für die 
Einschätzung erforderlichen Auskünfte unter Androhung von Ungehorsamsstrafen (Art. 2 
des Gesetzes vom 12. August 1879, Reg. Blatt S. 153) anhalten. 
Wenn darüber, ob ein Betrieb, Betriebsteil oder Nebenbetrieb zu einem fingierten 
Steuerkapital einzuschätzen ist, Zweifel bestehen, so kann bei dem Genossenschaftsvorstand 
hiewegen angefragt werden. 
84. 
In Gemeinden, welche an oder in der Nähe der Landesgrenze liegen, ist besonders 
mit Sorgfalt zu erheben, von welchen Betrieben, die in dem Gemeindebezirk ihren Sitz 
haben (vergl. § 65 des Reichsgesetzes), einzelne Grundstücke über der Landesgrenze liegen, 
und welchen Reinertrag dieselben abwerfen. Soweit die erforderlichen Auskünfte nicht 
mit Sicherheit von den Betriebsunternehmern zu erhalten sind, ist den Ortsbehörden eine 
Befragung der Behörden des Nachbarstaats in Gemäßheit des § 154 des Reichsgesetzes 
unbenommen. 
§ 5. 
Die Betriebe, Betriebsteile und Nebenbetriebe, für welche fingierte Stenerkapitale 
festzusetzen sind, sind von den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung in eine fort- 
laufende Liste aufzunehmen. 
Die Liste ist nach dem in Anlage B enthaltenen Formular anzulegen. Alljährlich 
im Monat August ist die Liste zu prüfen und zu ergänzen beziehungsweise richtig zu 
stellen, wobei Einträge, die eine Anderung erfahren, zu streichen und unter einer neuen 
Nummer vorzutragen sind; sodann ist die Summe der Stenerkapitale zu berechnen und 
zu beurkunden. 
86. 
Die für die Höhe des Reinertrags maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sind von 
der Ortsbehörde zu erheben. Zu diesem Behuf können die Betriebsunternehmer erfor-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.