Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

537 
Die unter Ziff. 1— 4 fallenden Grundstücke und Gefälle sind soweit möglich von 
Amts wegen zu erheben. Soweit das die Befreiung des Grundstücks oder Gefälls recht- 
fertigende Verhältnis sich der amtlichen Kenntnis entzieht, bleibt es den Steuerpflichtigen 
überlassen, die Befreiung rechtzeitig zu beantragen. 
§ 12. 
Die Ortsbehörde für die Arbeiterversicherung hat über die befreiten Grundstücke 
und Gefälle sowie über die für dieselben in den Steuerbüchern eingetragenen Steuer- 
kapitale ein Verzeichnis nach dem in Anlage ( enthaltenen Formular anzulegen und fort- 
laufend zu führen. 
Dieses Verzeichnis ist von der Ortsbehörde alljährlich im Monat Dezember zu 
prüfen und zu ergänzen. Die außer Geltung getretenen Einträge sind zu durchstreichen. 
Hierauf ist die Summe der Steuerkapitale aller gültigen Einträge zu berechnen und der 
Abschluß zu beurkunden. 
Wird derselbe Grundsteuerpflichtige an mehreren Stellen des Verzeichnisses geführt, 
so ist an jeder vorangehenden Stelle auf die folgende zu verweisen. 
Kommen in einer Gemeinde keine Befreiungen im Sinne des vorigen Paragraphen 
vor, so ist dies von der Ortsbehörde auf dem Formular selbst zu beurkunden. 
§ 13. 
Die Steuerkapitale von Bestandteilen versicherungspflichtiger Betriebe, deren Sitz 
sich im Bezirk einer andern Württembergischen Berufsgenossenschaft als derjenigen be- 
findet, zu welcher der Gemeindebezirk gehört, sind von der Ortsbehörde für die Arbeiter- 
versicherung der letzteren Gemeinde der Ortsbehörde derjenigen Gemeinde mitzuteilen, in 
deren Bezirk sich der Sitz des Betriebes befindet. 
Zu dieser Mitteilung ist das in Anlage D enthaltene Formular (Überweisungsliste) 
zu benützen. 
Die Mitteilung hat spätestens bis zum 5. Januar jedes Jahrs zu geschehen. 
In dem nach § 12 geführten Verzeichnis Anlage C ist in der Spalte „Bemerkungen“ 
von der erfolgten Mitteilung Vormerkung zu machen. 
Der Inhalt der Mitteilung ist für das Kataster des Betriebsinhabers solang maß- 
gebend, als die Mitteilung nicht zurückgezogen oder berichtigt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.