Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Auf besonderem Blatt ist nach Muster der Anlage F eine lbersicht über die aus 
der allgemeinen Festsetzung des Genossenschaftsvorstands sich ergebenden Zuschläge zu den 
Steuerkapitalen für jeden beteiligten Betriebsunternehmer zu vermerken und ist die 
Summe der Steuerkapitale zu ziehen. Diese üübersicht ist alljährlich vor Aufstellung der 
Katasternachweisung richtig zu stellen. 
Feststellung von Zuschlägen für Betriebsbeamte und Facharbeiter. 
§ 17. 
Die von den Betriebsunternehmern nach den auf Grund des § 57 Abs. 2 des 
Reichsgesetzes erlassenen Bestimmungen des Genossenschaftsstatuts zur Entrichtung be- 
sonderer Zuschläge zu den Umlagekatastern angemeldeten Betriebsbeamten und Fach- 
arbeiter sind alsbald nach der Anmeldung in ein fortlaufendes Verzeichnis aufzunehmen, 
welches nach dem in Anlage 6 enthaltenen Formular zu führen ist. Nach Ausfüllung 
der Spalten 1 bis 7 des Verzeichnisses ist der Katasterzuschlag für den einzelnen Betriebs- 
beamten oder Facharbeiter zu berechnen; das Ergebnis der Berechnung ist in Spalte 8 
einzutragen und dem Betriebsunternehmer in Spalte 9 urkundlich zu eröffnen. Die 
Summe der einzelnen Katasterzuschläge ist alljährlich vor Aufstellung der Kataster- 
nachweisung zu berechnen und der Abschluß zu beurkunden. 
Katasternachweisung und Oberausteilung der Umlage auf die Gemeinden. 
818. 
Auf den 2. Januar jedes Jahres haben die Oberämter eine öffentliche Aufforderung 
an die Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung zur Aufstellung der Katasternachweisungen 
für das abgelaufene Jahr und deren Einsendung innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu 
erlassen. Die Einsendung der Katasternachweisungen nebst Beilagen an das Oberamt hat 
spätestens bis zum 15. Jannar jedes Jahres zu geschehen. Die Oberämter über- 
senden die gesammelten Nachweisungen nebst Beilagen sofort an die Genossenschaftsvorstände. 
8 10. 
Die Katasternachweisung wird für den Gemeindebezirk und zwar bei zusammen- 
gesetzten Gemeinden für den Bezirt der Gesamtgemeinde von der Ortsbehörde für die 
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