Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Die  unter  Ziff.  1—  4  fallenden  Grundstücke  und  Gefälle  sind  soweit  möglich  von
Amts  wegen  zu  erheben.  Soweit  das  die  Befreiung  des  Grundstücks  oder  Gefälls  rechtfertigende
  Verhältnis  sich  der  amtlichen  Kenntnis  entzieht,  bleibt  es  den  Steuerpflichtigen
überlassen,  die  Befreiung  rechtzeitig  zu  beantragen.

§  12.

Die  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung  hat  über  die  befreiten  Grundstücke
und  Gefälle  sowie  über  die  für  dieselben  in  den  Steuerbüchern  eingetragenen  Steuerkapitale
  ein  Verzeichnis  nach  dem  in  Anlage  (  enthaltenen  Formular  anzulegen  und  fortlaufend
  zu  führen.

Dieses  Verzeichnis  ist  von  der  Ortsbehörde  alljährlich  im  Monat  Dezember  zu
prüfen  und  zu  ergänzen.  Die  außer  Geltung  getretenen  Einträge  sind  zu  durchstreichen.
Hierauf  ist  die  Summe  der  Steuerkapitale  aller  gültigen  Einträge  zu  berechnen  und  der
Abschluß  zu  beurkunden.

Wird  derselbe  Grundsteuerpflichtige  an  mehreren  Stellen  des  Verzeichnisses  geführt,
so  ist  an  jeder  vorangehenden  Stelle  auf  die  folgende  zu  verweisen.

Kommen  in  einer  Gemeinde  keine  Befreiungen  im  Sinne  des  vorigen  Paragraphen
vor,  so  ist  dies  von  der  Ortsbehörde  auf  dem  Formular  selbst  zu  beurkunden.

§  13.

Die  Steuerkapitale  von  Bestandteilen  versicherungspflichtiger  Betriebe,  deren  Sitz
sich  im  Bezirk  einer  andern  Württembergischen  Berufsgenossenschaft  als  derjenigen  befindet,
  zu  welcher  der  Gemeindebezirk  gehört,  sind  von  der  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung
  der  letzteren  Gemeinde  der  Ortsbehörde  derjenigen  Gemeinde  mitzuteilen,  in
deren  Bezirk  sich  der  Sitz  des  Betriebes  befindet.

Zu  dieser  Mitteilung  ist  das  in  Anlage  D  enthaltene  Formular  (Überweisungsliste)
zu  benützen.

Die  Mitteilung  hat  spätestens  bis  zum  5.  Januar  jedes  Jahrs  zu  geschehen.
In  dem  nach  §  12  geführten  Verzeichnis  Anlage  C  ist  in  der  Spalte  „Bemerkungen“
von  der  erfolgten  Mitteilung  Vormerkung  zu  machen.

Der  Inhalt  der  Mitteilung  ist  für  das  Kataster  des  Betriebsinhabers  solang  maßgebend,
  als  die  Mitteilung  nicht  zurückgezogen  oder  berichtigt  wird.