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verletzungen der Fleischbeschauer, sowie aus Gründen des öffentlichen Wohls amtliche
Nachuntersuchungen auch über das in § 20 Abs. 1 des Reichsgesetzes zugelassene Maß
vornehmen zu lassen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt von den Nachprüfungen, welche
erforderlich werden, wenn im Einzelfalle über den Befund des Fleischbeschauers und über
dessen Entscheidungen hinsichtlich der Genußtauglichkeit des Fleisches Zweifel entstehen.
Für die vorstehend bezeichneten Untersuchungen dürfen Gebühren nicht erhoben werden.
Geschaubücher 2rc.
§ 47.
In Schlachthäusern und in Schauämtern, an welchen mehrere Beschauer angestellt
sind, ist mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde eine gemeinsame Buchführung zulässig.
In diesem Falle hat jedoch jeder Beschauer die von ihm gemachten Einträge mit seiner
Unterschrift zu versehen.
8 48.
Die statistische Zusammenstellung der Jahresergebnisse der Beschau (§ 47 Abs. 2
der Bundesratsbestimmungen A) ist spätestens bis zum 1. März des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres dem Oberamt vorzulegen. Das Oberamt hat die zuvor vom Oberamts-
tierarzt geprüften Zusammenstellungen gesammelt an das Statistische Landesamt ein-
zusenden.
V. Trichinenschau.
8 49.
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, daß Fleisch von Schweinen,
welches nicht ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers (vergl. § 2 Abs. 3 des
Reichsgesetzes) zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, ohne Rücksicht auf seine
Herkunft amtlich auf Trichinen zu untersuchen ist, sofern es nicht bereits einer amtlichen
Trichinenschau unterlegen hat. Ausgenommen hievon ist ausgeschmolzenes Fett.
Die näheren Bestimmungen bleiben den ortspolizeilichen Vorschriften überlassen, doch
sind für die Untersuchung die Bestimmungen der Anlage b der Bundesratsbestimmungen )
zu Grunde zu legen.
9 50.
Auf die Bestellung und Belohnung der Trichinenschauer sowie auf die Erhebung