Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

52 
verletzungen der Fleischbeschauer, sowie aus Gründen des öffentlichen Wohls amtliche 
Nachuntersuchungen auch über das in § 20 Abs. 1 des Reichsgesetzes zugelassene Maß 
vornehmen zu lassen, bleibt unberührt. Das gleiche gilt von den Nachprüfungen, welche 
erforderlich werden, wenn im Einzelfalle über den Befund des Fleischbeschauers und über 
dessen Entscheidungen hinsichtlich der Genußtauglichkeit des Fleisches Zweifel entstehen. 
Für die vorstehend bezeichneten Untersuchungen dürfen Gebühren nicht erhoben werden. 
Geschaubücher 2rc. 
§ 47. 
In Schlachthäusern und in Schauämtern, an welchen mehrere Beschauer angestellt 
sind, ist mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde eine gemeinsame Buchführung zulässig. 
In diesem Falle hat jedoch jeder Beschauer die von ihm gemachten Einträge mit seiner 
Unterschrift zu versehen. 
8 48. 
Die statistische Zusammenstellung der Jahresergebnisse der Beschau (§ 47 Abs. 2 
der Bundesratsbestimmungen A) ist spätestens bis zum 1. März des dem Berichtsjahr 
folgenden Jahres dem Oberamt vorzulegen. Das Oberamt hat die zuvor vom Oberamts- 
tierarzt geprüften Zusammenstellungen gesammelt an das Statistische Landesamt ein- 
zusenden. 
V. Trichinenschau. 
8 49. 
Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann angeordnet werden, daß Fleisch von Schweinen, 
welches nicht ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers (vergl. § 2 Abs. 3 des 
Reichsgesetzes) zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, ohne Rücksicht auf seine 
Herkunft amtlich auf Trichinen zu untersuchen ist, sofern es nicht bereits einer amtlichen 
Trichinenschau unterlegen hat. Ausgenommen hievon ist ausgeschmolzenes Fett. 
Die näheren Bestimmungen bleiben den ortspolizeilichen Vorschriften überlassen, doch 
sind für die Untersuchung die Bestimmungen der Anlage b der Bundesratsbestimmungen ) 
zu Grunde zu legen. 
9 50. 
Auf die Bestellung und Belohnung der Trichinenschauer sowie auf die Erhebung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.